Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2017, Az. 30 W (pat) 31/16

30. Senat | REWIS RS 2017, 6679

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "INSTITUT FÜR MEDIZINISCHE GUTACHTEN (Wort-Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 766.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung am 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 22. Dezember 2014 und 12. August 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Klasse 36:

Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 28. Februar 2013 angemeldete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

soll in das beim [X.] geführte Register für die Dienstleistungen

3

„Klasse 35:

4

Werbung; [X.]eschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

5

Klasse 36:

6

Versicherungswesen; Finanzwesen; [X.]eldgeschäfte; Immobilienwesen

7

Klasse 44:

8

Medizinische Dienstleistungen; [X.]esundheits- und Schönheitspflege für Menschen“

9

eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2014 und 12. August 2015, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken[X.]).

Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke sei für die verfahrens-gegenständlichen Dienstleistungen glatt beschreibend, da er lediglich auf deren Erbringungsort in einem beliebigen „Institut“ und auf deren Art, Zweck und Ausrichtung hinsichtlich „medizinischer [X.]utachten“ verweise. Die angemeldete Marke sei auch unter [X.] der graphischen Ausgestaltung nicht schutzfähig.

Soweit die Wortfolge „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“ dreizeilig in weißer Schrift innerhalb eines blauen Hintergrundfeldes in einer rechteckigen blauen Umrahmung angebracht sei, handele es sich um ein einfaches werbegrafisches Blickfangmittel, an das der Verkehr gewöhnt sei. Der grafische Bestandteil wirke mehr oder weniger nur als Hintergrund, Etikett, Umrahmung o.ä. für den schutzunfähigen Wortbestandteil „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“.

Auch die lupenartige Hervorhebung der linken unteren Ecke des Rechtecks mit den eingeschlossenen Buchstaben „[X.]" und „U" begründe keine Schutzfähigkeit. [X.] und lupenmäßige Hervorhebungen mit entsprechend vergrößerten Bildausschnitten seien insbesondere auf den [X.]eschäftsfeldern der Beobachtung, Begutachtung und [X.]utachtenerstellung nicht ungewöhnlich, um in bildlicher Form eine Sachaussage — hier: Jemand oder Etwas unter [X.] nehmen, also genau beobachten, kontrollieren, kritisch prüfen - zu transportieren oder aber den Sinngehalt der Wortbestandteile zu verstärken, was auch für den Dienstleistungssektor der medizinischen Begutachtungen belegbar sei. Infolgedessen erschöpfe sich der Lupeneffekt in einem bei dieser Art von Dienstleistungen weit verbreiteten bildlichen Hinweis auf diese Art von Dienstleistungen ohne irgendeinen betriebshinweisenden Effekt.

Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken[X.] bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass dem angemeldeten Zeichen jedenfalls im Hinblick auf die geometrische Formsprache der grafischen Bestandteile Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Der besondere grafische Lupeneffekt ergebe sich dadurch, dass die kreisrund ausgestaltete linke untere Ecke des Rechteckes mit einer lupenartigen Hervorhebung der Buchstaben „[X.]“ und „U“ des Wortes „[X.]UTACHTEN“ aus dem Rechteck herausgebrochen und nach unten sowie nach links versetzt sei, so dass insgesamt die Linien des Rechtecks aufgehoben würden. Dabei werde die grundlegende Form des Rechtecks durch den kreisrunden Ausschnitt deutlich kontrastiert. Insoweit sei zu beachten, dass das angemeldete Zeichen gerade nicht das Abbild [X.] enthalte. Der Lupeneffekt ergebe sich einzig aus der besonderen grafischen Darstellung.

Dadurch erreiche das angemeldete Zeichen jedenfalls in seiner für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen [X.]esamtheit eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete [X.]estaltung.

Zudem könne ein beschreibender Charakter der Wortfolge „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN" allenfalls für den medizinischen Bereich, nicht jedoch für die zu den Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen angenommen werden.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die angefochtenen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s vom 22. Dezember 2014 und 12. August 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Marken[X.] insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen bereits an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken[X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken[X.]).

a. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken[X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. Eu[X.]H [X.]RUR 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.]RUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.]RUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.]RUR 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.]RUR 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa Eu[X.]H [X.]RUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.]RUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.]RUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; B[X.]H [X.]RUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.]RUR 2009, 949 (Nr. 10) - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.]RUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.]RUR 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.]RUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die Wortbestandteile von Wort-/ Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; B[X.]H [X.]RUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.]RUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.]RUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.]RUR 2005, 417, 418 - [X.]; [X.]RUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.]RUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. B[X.]H [X.]RUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.]RUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.]RUR 2001, 1043, 1044 - [X.]ute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.]RUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

b. Nach diesen [X.]rundsätzen fehlt dem angemeldeten Wort-Bildzeichen

Abbildung

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

Klasse 35:

Werbung;

Klasse 36:

Versicherungswesen;

Klasse 44:

Medizinische Dienstleistungen; [X.]esundheits- und Schönheitspflege für Menschen

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken[X.].

Die Wortfolge des angemeldeten Zeichens „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“ wird vom Verkehr ohne weiteres i. S. einer Einrichtung, welche sich inhaltlich bzw. ihrem [X.]egenstand nach mit der Erstellung medizinischer [X.]utachten befasst, verstanden, was auch der Anmelder nicht in Abrede stellt. Die Wortbestandteile erschöpfen sich damit in Bezug auf die zu Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen

Was die zu Klasse 36 beanspruchte Dienstleistung

c. An einem rein sachbezogenen Verständnis des angemeldeten Zeichens vermag insoweit auch dessen bildliche Ausgestaltung nichts zu ändern.

Einer Marke kann zwar trotz des beschreibenden [X.] die Unterscheidungskraft dann nicht abgesprochen werden, wenn die bildliche Wiedergabe von der üblichen Werbegrafik abweicht und so eigenartig und prägnant wirkt, dass der Verkehr darin einen Herkunftshinweis sieht (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies ist vorliegend indes aufgrund der sehr einfachen [X.]rafikelemente zu verneinen.

Die Wortfolge „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“ ist in dem angemeldeten Zeichen dreizeilig innerhalb eines blau unterlegten Rechtsecks angeordnet, wobei die linke untere Ecke des Rechtsecks eine kreisförmig ausgestaltete Hervorhebung in Form einer lupenmäßig vergrößerten Darstellung der Buchstaben „[X.]“ und „U“ sowie des entsprechenden Ausschnitts des Rechtecks aufweist.

Bei der dreizeiligen Anordnung der Wortfolge „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN" in weißer Schrift innerhalb eines blauen Hintergrundfeldes in einer rechteckigen blauen Umrahmung handelt es sich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und auch von dem Anmelder letztlich nicht in Frage gestellt wird - um eine einfache werbegraphische [X.]estaltung in Form eines Hintergrunds bzw. einer Umrahmung, an die der Verkehr gewöhnt ist und in welcher er keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird.

Ferner ist die Markenstelle im Beschluss vom 22. Dezember 2014 unter Bezug auf von ihr ermittelte und dem Anmelder mit dem vorgenannten Beschluss übersandte [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Abbildung/Darstellung [X.] bzw. einer lupenmäßigen Hervorhebung einzelner Teile oder Abschnitte von Abbildungen und Bezeichnungen gerade in Zusammenhang mit der Erstellung von [X.]utachten um ein allgemein gebräuchliches graphisches [X.]estaltungselement zur werbemäßigen Anpreisung von Dienstleistungen aus diesem Fachbereich handelt, welches in bildlicher Form eine werblich-anpreisende Sachaussage - hier: Jemand oder Etwas (genau) unter [X.] nehmen, also genau beobachten, kontrollieren, kritisch prüfen - transportieren und/oder den Sinngehalt der Wortbestandteile verstärken soll.

Daran ändert entgegen der Auffassung des Anmelders auch nichts, dass die vorliegende [X.]rafik nicht die vollständige Abbildung [X.], sondern lediglich eine stilisierte Darstellung eines solchen Lupeneffekts enthält. Denn dieser Effekt wird vom Verkehr aufgrund der für [X.] typischen kreisrunden Ausgestaltung und der gegenüber dem übrigen (rechteckigen) Zeichen vorhandenen Hervorhebung des innerhalb des [X.] angeordneten Ausschnitts mit den Buchstaben „[X.]“ und „U“ ohne weiteres erkannt, womit dieser kreisförmig ausgestaltete Ausschnitt dann aber auch naheliegend als lupenförmige Vergrößerung wahrgenommen wird.

Die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens reiht sich damit ihrer Art und Aufmachung nach in die in seitens der Markenstelle recherchierten werbeüblichen [X.]ebrauchsgrafiken mit Darstellung [X.] bzw. eines entsprechenden Vergrößerungseffekts ein, wie sie zur werbemäßigen Anpreisung von Dienstleistungen dieser Art verwendet werden. Die graphische Aufmachung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in einer einfachen Kombination einer rechteckig ausgestalteten [X.]ebrauchsgrafik mit einem im vorliegend maßgeblichen Bereich werbeüblichen [X.]estaltungsmittel in Form einer lupenmäßigen Hervorhebung eines Teils dieser [X.]rafik einschließlich des davon erfassten [X.], so dass der Verkehr keinen Anlass hat, darin mehr als einen werbeüblichen Hinweis auf [X.]egenstand und Inhalt der entsprechenden Dienstleistungen zu erkennen.

d. In Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen

Klasse 35:

[X.]eschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Klasse 36:

Finanzwesen; [X.]eldgeschäfte; Immobilienwesen

können [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Marken[X.] indessen nicht festgestellt werden.

Weder gehört die Erstellung medizinischer [X.]utachten zum Tätigkeitsbereich der Dienstleistungen

Ebenso wenig befassen sich die zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht insoweit auch nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Marken[X.] entgegen. Der Wortbestandteil „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“ ist nicht geeignet, das Publikum z. B. über Art und Beschaffenheit der vorgenannten Dienstleistungen zu täuschen, da die Erstellung medizinischer [X.]utachten offensichtlich nicht [X.]egenstand der vorgenannten Dienstleistungen sein kann. Die Wortfolge ist daher in Bezug auf diese Dienstleistungen nicht täuschend, sondern vielmehr sinnfrei.

Kommt der Wortbestandteil „[X.] MEDIZINISCHE [X.]UTACHTEN“ als Angabe über den [X.]egenstand dieser Dienstleistungen daher nicht in Betracht, ist das angemeldete Zeichen ungeachtet seiner für sich gesehen nicht schutzbegründenden graphischen Ausgestaltung bereits aus diesem [X.]runde geeignet, als Marke für diese Dienstleistungen aufgefasst zu werden, so dass auch keine [X.]rundlage für die Annahme besteht, dass das Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Marken[X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. Der angefochtene Beschluss ist daher insoweit aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 31/16

10.08.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2017, Az. 30 W (pat) 31/16 (REWIS RS 2017, 6679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6679

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