Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 3 StR 470/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5347

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-zung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch des versuchten Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Das [X.] hat festgestellt: 2 a) Aus Verärgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen vorausgegan-gener Tätlichkeiten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz seines lautstarken Verlangens keinen Zutritt zur ehelichen Wohnung gewährt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam in die Wohnung ein, indem er die Eingangstür eintrat. Er wollte seine [X.] wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm nicht geöffnet hat-3 - 4 - te, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung - "das Schlimmste" antun. Als er bemerkte, dass sich seine Ehefrau zusammen mit der Tochter auf den Balkon der im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilien-hauses gelegenen Wohnung geflüchtet hatte, durchquerte er zügig das [X.], stieß seine Tochter zur Seite, griff seiner Frau mit der linken Hand in die Haare und packte sie mit seiner rechten Hand am Bein, um sie aus einem spontan gefassten Entschluss heraus vom Balkon zu stürzen. Zunächst gelang es ihm nur, seine Ehefrau über das Balkongeländer zu schleudern. Diese [X.] sich an der äußeren [X.] hängend an dem Geländer festklammern. Daraufhin schlug der Angeklagte mit [X.] auf die Hände seiner Frau, bis diese sich nicht mehr festzuhalten vermochte und auf die ca. 4,70 Meter unter der Oberkante des [X.] liegende Rasenfläche stürzte. Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass seine Frau durch den Sturz zu Tode kommen könnte. Diese überlebte den Sturz indessen ohne größere Verletzungen, insbe-sondere auch deshalb, weil der Boden durch vorangegangenen Regen stark durchweicht war. Der Angeklagte bemerkte sofort, dass seine Frau entgegen seiner Vorstellung, sie könne sich bei dem Sturz das Genick brechen, kaum verletzt war und sich aufzurichten versuchte. Immer noch in Wut hangelte er sich selbst von dem Balkon herunter, um seine Frau jetzt auf andere Weise zu töten. Er packte sie an den Haaren und zerrte sie zu einem an der Rasenfläche entlang führenden gepflasterten Gehweg. Dort versuchte er, ihren Kopf auf die Platten des Gehwegs zu schlagen. Dies gelang ihm jedoch aufgrund der hefti-gen Gegenwehr seiner Frau nicht. Während er weiter auf sie eintrat und ein-schlug, riefen zwei Nachbarn, die das Geschehen von ihren Balkonen aus [X.], dem Angeklagten zu, dass er aufhören solle. Auch seine Tochter versuchte, ihn von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, indem sie vom Balkon aus ihre "Rollerblades" und andere Schuhe nach ihm warf. In dieser Situation 4 - 5 - ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass er kein Messer mitgenommen hatte. Er spielte noch mit dem Gedanken, seine Frau mit seinem Gürtel zu würgen, weil seine Kräfte nachließen und es ihm wegen deren Gegenwehr nicht gelang, ihren Kopf auf die Gehwegplatten zu schlagen. Letztlich entschloss er sich, von seinem Opfer abzulassen, weil sich seine Wut durch deren Stoß vom Balkon und die anschließenden Gewalttätigkeiten entladen hatte. Er zerrte seine Frau an den Haaren zu einer an den Gehweg anschließenden Böschung, ging [X.] noch einmal ins Haus, wo er eine von der Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte Tüte mit ihm gehörenden Kleidungsstücken holte, und begab sich sodann zu Fuß zur nächsten S-Bahn-Haltestelle. Am nächsten Tag stellte er sich der Polizei. b) Das [X.] hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Ange-klagte trotz der von ihm bemerkten Reaktionen seiner Tochter und der beiden Nachbarn erst von seinem Opfer abließ, nachdem er noch mit dem Gedanken gespielt hatte, seine Frau mit dem Gürtel zu erdrosseln. Zwar sei sein Ent-schluss auch von dem Gedanken getragen gewesen, keinen Ärger mit der [X.] zu bekommen. Die Möglichkeit, dass Polizeikräfte erscheinen könnten, sei für sein Handeln jedoch nicht bestimmend gewesen, "zumal" er zunächst noch einmal das Haus betreten habe, um seine Kleider zu holen, und sich erst [X.] zu Fuß entfernt habe. Im Vordergrund seines Entschlusses, den [X.] zu verlassen, habe vielmehr das Nachlassen seiner Aggressionen gestanden. Nach alledem - so die rechtliche Würdigung des [X.]s - liege ein fehlge-schlagener Versuch nicht vor; vielmehr sei der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung freiwillig vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts zurückgetre-ten. 5 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 6 - 6 - a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, dass bei dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Voraussetzun-gen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen können. 7 Nimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschie-dene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten Erfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der an-fänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des [X.] verbunde-nen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fra-gen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbe-endeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven Sicht des [X.] nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung. Ein fehlgeschlagener [X.] liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der Täter in diesem Mo-ment weiß oder zumindest annimmt, dass er den [X.] mit den bereits [X.] oder anderen zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann (st. Rspr.; s. nur [X.], 263, 264 m. w. N.). Ebenso ist der in diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur dann beendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des [X.]s als Folge seines Tuns für möglich hält; dass er bereits zuvor im Rahmen des einheitlichen Geschehens nach einem der ersten Teilakte irrig diese Vorstellung gewonnen hatte, ist dagegen ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs des Geschehens seinen Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. sowie die weiteren Nachw. bei Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 15 a). Daraus folgt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der 8 - 7 - Täter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt, solange hier-durch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch örtli-cher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso wenig wird die Verbindung der Einzelhand-lungen, die diese durch die subjektive Zielrichtung des [X.] erfahren, dadurch unterbrochen, dass dieser hinsichtlich des [X.]s zunächst nur mit beding-tem Vorsatz handelte und erst den oder die späteren Teilakte mit direktem [X.] ausführte; denn selbst wenn er mit der ersten Ausführungshandlung vor-rangig ein außertatbestandsmäßiges Ziel erreichen wollte und hierzu den tatbe-standsmäßigen Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, führt allein das Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführung nicht mehr möglich wäre (BGHSt 39, 221). Daher kann auch ein "Heraufstufen" des tatbestandlichen Erfolgs zum primären Handlungsziel für sich einen späte-ren Rücktritt nicht ausschließen. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich daher auch hier auf der Grundlage des weiteren Fortgangs des Geschehens nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. auch [X.] in [X.]/ [X.], StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 17 b). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies: 9 Ob der Versuch des Angeklagten, seine Frau zu töten, fehlgeschlagen war oder ob es sich, so ein Fehlschlag zu verneinen ist, um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelte, hat das [X.] zutreffend nach den Vorstellungen beurteilt, die der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er seine erfolglosen Bemühungen aufgab, seine Ehefrau durch Schlagen ihres Kopfes gegen die Platten des Gehwegs ums Leben zu bringen. Denn der Sturz des Opfers vom Balkon hatte zwar nicht zu dessen vom Angeklagten für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Tod geführt, so dass die den Sturz auslösende Tathandlung misslungen war; der Angeklagte hatte jedoch 10 - 8 - zum einen sofort erkannt, dass seine Annahme irrig war, durch das Hinabstür-zen seiner Frau vom Balkon alles Erforderliche zu deren möglicher Tötung ge-tan zu haben, und zum anderen augenblicklich eine andere Möglichkeit gese-hen sowie diese in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang er-griffen, seine Ehefrau auf andere Weise - durch Schlagen ihres Kopfes auf die Gehwegplatten - zu töten. Die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens war we-der durch den Wechsel des "[X.]" noch durch den Übergang von beding-tem zu direktem Tötungsvorsatz aufgehoben worden. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des [X.]s, trotz des Misslingens auch der zweiten Tötungsvariante sei der Tötungsversuch des Angeklagten in seiner Gesamtheit dann nicht fehlgeschlagen und ein frei-williger Rücktritt vom unbeendeten Versuch weiter zu bejahen, wenn der Ange-klagte nach dem erkannten Scheitern seiner zweiten Tötungshandlung noch die Möglichkeit sah, trotz der Beobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn und des deswegen zu erwartenden baldigen Eintreffens der Polizei den Tod seiner Frau durch deren Erdrosselung mit seinem Gürtel herbeizufüh-ren, und er dennoch aus autonomen Motiven von der weiteren Tatausführung absah. Da sich die Tat von Beginn an in der Öffentlichkeit zutrug, es dem [X.] somit nicht auf Heimlichkeit ankam, stand allein die Entdeckung der Tat hier der Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht zwangsläufig entgegen (vgl. [X.], 587; 1999, 300, 301; [X.] aaO § 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn bei der Aufgabe der weiteren Tatausführung der Gedanke mitspielte, die Polizei könne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus, wenn dieser Gedanke das Handeln des Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat aus mehreren Beweggründen auf, so be-urteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend ist (Lilie/[X.] in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der Täter 11 - 9 - somit insgesamt Herr seiner Entschlüsse geblieben, ist der Rücktritt freiwillig; auch dies hat das [X.] nicht verkannt. b) Jedoch belegen die Urteilsgründe schon nicht hinreichend, dass der Angeklagte ein Erdrosseln seiner Ehefrau mit seinem Gürtel noch für möglich hielt, als er schließlich von ihr abließ. Nach den Sachverhaltsfeststellungen spielte der Angeklagte noch einmal mit dem Gedanken, seinen Gürtel einzuset-zen, um seine Ehefrau damit zu würgen. Entsprechende Ausführungen finden sich im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte trotz der [X.] massiven Gegenwehr seiner Ehefrau, die ein Schlagen ihres Kopfes gegen die Gehwegplatten verhinderte, des [X.] seiner eigenen Kräfte und der Beobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn tatsächlich glaubte, er könne seine Frau noch mit dem Gürtel erdrosseln, lässt sich dem nicht ent-nehmen. Zwar legt das [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung dar, der Angeklagte habe kein "unüberwindliches, zwingendes Hindernis zur [X.]" angenommen. Ohne eine entsprechende Be-weiswürdigung hängt diese Aussage indessen in der Luft und ist für sich allein nicht geeignet zu belegen, dass der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau zu töten, noch nicht als gescheitert ansah. 12 Darüber hinaus leidet die Beweiswürdigung des [X.]s zu der Frage, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgab, an einem rechtlichen Mangel. Das [X.] stützt seine Überzeugung von den subjek-tiven Vorstellungen des Angeklagten beim Abbruch der Tat maßgeblich auf zwei Gesichtspunkte: zum einen auf seine Aussage am Folgetag bei der [X.], er habe an seinen Gürtel gedacht, den er seiner Frau hätte um den Hals legen und zuziehen können; zum anderen auf den objektiven Umstand, dass der Angeklagte nicht sofort eilig vom [X.] flüchtete, sondern erst noch in das Haus zurückging, um die von seiner Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte 13 - 10 - Tüte mit Kleidungsstücken zu holen, und sich dann zu Fuß zur S-Bahn-Haltestelle begab. Zwar mögen diese Aspekte für sich genommen die Würdi-gung tragen, der Angeklagte habe nicht maßgeblich aus Furcht vor der Polizei, sondern wegen des [X.] seiner Aggressionen aus vorrangig autono-men Motiven davon abgesehen, seinen Gürtel als Drosselungsinstrument ein-zusetzen. Jedoch hat das [X.] bei seiner Überzeugungsbildung maß-geblichen Inhalt der - im Urteil mitgeteilten - polizeilichen Aussage des Ange-klagten übergangen, der dieser Würdigung entgegenstehen kann. So hat der Angeklagte angegeben, er habe sich, als er die Nachbarn habe schreien hören, gefragt, warum er kein Messer dabei gehabt habe; dann hätte er ihr - seiner Ehefrau - in die Kehle geschnitten. Diese Aussage ist schwerlich vereinbar mit der Annahme des [X.]s, der Abbruch der Tat sei vorrangig durch das Abflauen der Aggressionen des Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber [X.] hat der Angeklagte das [X.] von weiteren Tötungshandlungen unmittelbar mit der Angst vor der Polizei und nicht mit nachlassender Wut er-klärt: "Als er die Nachbarn schreien gehört habe, sei er weggegangen, weil er keinen Ärger mit der Polizei haben wollte." Auch dies spricht dagegen, dass der Angeklagte vorrangig aus freiem Willen und autonomen Motiven von der weite-ren Tatausführung Abstand nahm. Da das [X.] diese beiden Aspekte nicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat, beruht seine Überzeugung, der Angeklagte habe trotz der Reaktionen seiner Tochter und der Nachbarn erst aufgrund des Verebbens seiner Wut von seiner Ehefrau abgelassen, auf einer lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. - 11 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, sie hierzu an ein ande-res [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 14 Tolksdorf Miebach [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 470/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 3 StR 470/06 (REWIS RS 2007, 5347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5347

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