Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 1 StR 202/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3924

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[X.]/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: [X.] sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweis-mitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. [X.], 1361, 1362; [X.], 311, 313). Zur Vermeidung der Ü-berfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen. [X.]Wahl Boetticher

Kolz [X.]

Meta

1 StR 202/07

08.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 1 StR 202/07 (REWIS RS 2007, 3924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3924

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