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PDF anzeigen [X.]/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: [X.] sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweis-mitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. [X.], 1361, 1362; [X.], 311, 313). Zur Vermeidung der Ü-berfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen. [X.]Wahl Boetticher
Kolz [X.]
Meta
08.05.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 1 StR 202/07 (REWIS RS 2007, 3924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3924
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