Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 92/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 369

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[X.][X.] ([X.]) 92/03
vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 6. Dezember 2004

beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] [X.]eschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]es des [X.] vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 11. September 2002 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dieser [X.]eschluß wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 8. August 2003 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehö-renden [X.]riefkasten zugestellt, nachdem zuvor vergeblich versucht worden war, ihm den [X.]eschluß in seiner Wohnung zu übergeben. Mit einem am 2. Oktober 2003 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß eingelegt und vorsorglich [X.] in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittel-frist beantragt. Er hat darin vorgetragen und eidesstattlich versichert, von der Entscheidung des [X.]es erst in der vorangegangenen Woche durch Schreiben des Amtsgerichts und des [X.] Kenntnis erlangt zu haben, in denen ihm seine Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte mitgeteilt worden sei. I[X.] Die an sich statthafte sofortige [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) als unzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte [X.] ist nicht begründet. - 4 - 1. Der angefochtene [X.]eschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. a) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in [X.] geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entscheidung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Danach war eine Zustellung durch Einlegung in den [X.]riefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 ZPO zulässig, nachdem der Postbote vergeblich versucht hatte, die Zustellung durch Überga-be an den Antragsteller oder Familienangehörige in dessen Wohnung zu [X.]. b) Der Antragsteller hat angegeben, das ihm zugestellte Schriftstück nicht erhalten zu haben, und ergänzend ausgeführt, an seiner Haustür sei für Postsendungen ein Durchwurf angebracht. Die eingeworfene Post würde dann auf einem im Wohnzimmer befindlichen, sonst nicht benutzen [X.]. Da jeden Werktag neben der Post auch eine Vielzahl von Werbesen-dungen, [X.]schriften, [X.]roschüren und ähnliches eingeworfen würde, sei der [X.]rief des [X.]s möglicherweise in eine andere [X.] und versehentlich vernichtet worden. Dies müsse geschehen sein, bevor er abends von seiner Arbeit nach Hause gekommen sei. Der Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgenommenen Urkun-de bezeugt, die zuzustellende Entscheidung in den Hausbriefkasten eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von einem [X.]ediensteten der [X.] ausgestellt wird, die [X.]eweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen [X.]eweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der [X.]eweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die bloße Versicherung, - 5 - das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt dafür nicht. Die Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des [X.] bewiesen werden ([X.]GH, [X.]eschl. vom 16. Februar 1984 - IX Z[X.] 172/83, [X.], 422, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII Z[X.] 19/97, NJW 1998, 461). Weiterer [X.]eweiserhebung bedurfte es hier nicht, weil der Antragsteller selbst nicht ausschließt, daß das Schriftstück - wie beurkundet - eingeworfen, aber in seinem [X.]ereich versehentlich vernichtet worden sei. 2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er von der zugestellten Entscheidung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Ihm kann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der [X.]undesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß zwar die Un-kenntnis des Empfängers von einer durch Niederlegung bewirkten Zustellung - auch wenn eine Mitteilung über die Niederlegung erfolgt war - nicht zwangs-läufig eine Sorgfaltspflichtverletzung belege ([X.]GH, [X.]eschl. vom 5. Oktober 2000 - X Z[X.] 13/00 = NJW-RR 2001, 571; [X.]eschl. vom 15. Juni 1994 - IV Z[X.] 6/94 - NJW 1994, 2898). Die Unkenntnis sei aber vorwerfbar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die zu erhöhter Sorgfalt Anlaß geben ([X.]GH, aaO, [X.]GH, [X.]eschl. vom 2. April 2001 - [X.]([X.]) 33/00; [X.]eschl. vom 29. Januar 1996 - [X.]([X.]) 46/95). Solche Umstände lagen hier vor. Der Antragsteller hatte an der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 27. Juni 2003 teil-genommen. Am Schluß der [X.]eratung wurde der Tenor des den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückweisenden [X.]eschlusses verkündet. Der [X.] mußte danach mit einer Zustellung der Entscheidung in absehbarer [X.] - der Antragsteller selbst hat in seinem Schreiben vom 16. Februar 2004 angegeben, daß er von einem [X.]raum von vier bis sechs Wochen ausgegan-gen sei - rechnen. In dieser [X.] ist auch die Zustellung erfolgt. Der Antragsteller - 6 - hätte deshalb besondere Sorgfalt darauf verwenden müssen, daß er von [X.] bei ihm eingegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des [X.]s zeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrschein-lich erscheinen lassen, daß das Schriftstück ohne sein Verschulden in seinem Hause vernichtet wurde. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich schon nicht entnehmen, welche Personen Zugang zu seiner Post hatten und ob er diese - wie es in Erwartung der baldigen Zustellung des [X.]eschlusses [X.] gewesen wäre - darauf hingewiesen hat, daß die eingehenden Sendungen besonders sorgfältig zu sichten seien (vgl. auch [X.]GH, [X.]eschl. vom 1. Juli 2002 - [X.]([X.]) 48/01). Dies wäre gerade angesichts der von dem Antragsteller ge-schilderten Verhältnisse notwendig gewesen.

II[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist danach unzulässig. Über die unzulässige [X.]eschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller ledig-lich pauschal begründete [X.]eschwerde, mit der [X.]elege für behauptete [X.] - 7 - gungen von Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht vorgelegt wurden, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch [X.]asdorf [X.]Frellesen

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 92/03

06.12.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 92/03 (REWIS RS 2004, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 369

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