Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 3/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2619

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[X.][X.] ([X.]) 3/04
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung

am 28. Juni 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 12. No-vember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] - 3 - Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1975 zur Rechtsanwaltschaft sowie bei wechselnden Gerichten zugelassen. Mit [X.]escheid vom 26. August 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ausweislich der [X.] wurde der [X.]escheid dem Antragsteller am 27. August 2003 durch Einlegen in den zur Kanzlei gehörenden [X.]riefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2003, eingegangen tags darauf, beantragte der Antragsteller gerichtli-che Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der [X.] hat vorab über das Wie-dereinsetzungsgesuch entschieden und dieses durch [X.]eschluß vom 12. No-vember 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.

I[X.]
Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 [X.]), weil ge-gen eine Entscheidung in der Hauptsache der [X.]eschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO eröffnet wäre (vgl. [X.]GHZ 107, 281, 284; [X.]GH, [X.]eschl. v. 9. Juli 1984 - [X.] ([X.]) 14/84, [X.]RAK-Mitt. 1985, 51). Die fristgerecht eingelegte (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) sofortige [X.]eschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Recht zurückgewie-sen, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Mo-natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 5 [X.]RAO) einzuhalten.
- 4 - 1. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der [X.] auf den eidesstattlich versicherten Vortrag gestützt, die Zustellung des [X.] sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als er - Antragsteller - gerade ein [X.] geführt habe. Der ungeöffnete Umschlag mit dem zugestellten [X.]escheid sei in eine Akte geraten, die auf dem Schreibtisch gelegen habe und alsbald weggelegt worden sei. Später habe er sich an die Zustellung nicht mehr erinnert, weil er seinerzeit unter starkem Medikamenten-einfluß gestanden habe.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme fehlenden Verschuldens. Ob es schuldhaft war, sich später nicht mehr an die Zustellung erinnert zu ha-ben, kann dahinstehen. Denn es war bereits schuldhaft, bei der [X.] der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zugestellte Schriftstück in eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde. Entweder hätte der Antragsteller dafür sorgen müssen, daß das [X.] die Entge-gennahme der Zustellung nicht beeinträchtigte, oder er hätte die [X.] zu diesem Zeitpunkt ablehnen müssen.

2. In der [X.]eschwerdebegründung hat der Antragsteller den Vorgang [X.] dargestellt. Er behauptet nunmehr, das zuzustellende Schriftstück sei ihm von dem Postbediensteten direkt ausgehändigt worden. Er - Antragsteller - ha-be den ungeöffneten Umschlag so schnell wie möglich aus dem Gesichtsfeld des gerade anwesenden Mandanten verschwinden lassen wollen und die [X.] später wegen einer Dekompensation infolge unterlassener Medi-kamenteneinnahme verdrängt.
- 5 - Wenn dieser neue Vortrag - der dem bisherigen teilweise widerspricht, sich auch nicht mit dem Inhalt der Postzustellungsurkunde vereinbaren läßt - erheblich wäre, könnte er nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Er ist jedoch nicht erheblich, weil der Vorwurf, bei der Entgegennahme der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zuge-stellte Schriftstück in eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde, nicht ausgeräumt wird.

Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 3/04

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 3/04 (REWIS RS 2004, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2619

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