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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 33/00vom2. April 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf undDr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie dieRechtsanwältin Dr. Haugeram 2. April 2001nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dersofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom20. April 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.000 DM festgesetzt.- 3 -Gründe:I.Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsan-waltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. November 1999 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegenVermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F. widerrufen. Den Antragauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die-ser Beschluß wurde dem Antragsteller am 26. April 2000 durch Niederlegungzugestellt. Mit einem am 26. Mai 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenenSchriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegender Versäumung der Rechtsmittelfrist erbeten und zugleich das "zulässigeRechtsmittel/Rechtsbehelf" eingelegt.II.Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) istwegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) alsunzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-einsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.1. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestelltworden.- 4 -a) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssa-chen geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entschei-dung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6BRAO i.V. mit § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Danach war eine Zustellung durchNiederlegung bei der Poststation L. gemäß § 182 Abs. 1 ZPO zulässig, weil derPostbote den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte. Einesolche Zustellung ist in gültiger Weise vollzogen, sobald die Sendung nieder-gelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei ge-wöhnlichen Briefen üblichen Weise, im allgemeinen durch Einlegung in denBriefkasten des Adressaten, abgegeben worden ist.b) Der Antragsteller behauptet, eine derartige Mitteilung nicht erhaltenzu haben. Der Postzusteller hat jedoch in der über die Zustellung aufgenom-menen Urkunde bezeugt, die entsprechende Benachrichtigung in den Haus-briefkasten eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er voneinem Bediensteten der Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskrafteiner öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO),begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen.Der Beweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2ZPO). Dabei genügt bloße Glaubhaftmachung nicht. Die Unrichtigkeit der inder Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Gerichtsbewiesen werden (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83,VersR 1984, 442, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).Die Beweiserhebung vollzieht sich nach den Regeln des sogenannten Freibe-weises. Im Einzelfall kann die erforderliche Überzeugung des Gerichts daherauch durch eine eidesstattliche Versicherung des Beweisführers oder anderer- 5 -Personen begründet werden (BGH, Beschluß vom 17. April 1996 - XII ZB42/96, NJW 1996, 2038; vom 30. Oktober 1997, aaO).Dem Antragsteller ist der Beweis, daß ihm die angefochtene Entschei-dung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, jedoch nicht gelungen. Er hatlediglich erklärt, er leere und kontrolliere die Briefkastenanlage regelmäßig; imvorliegenden Fall habe er eine Benachrichtigung nicht erhalten. Dieser Vortrag,dessen Richtigkeit der Antragsteller unter Berufung auf den geleisteten Dienst-eid als Rechtsanwalt versichert hat, vermag schon die Möglichkeit nicht auszu-schließen, daß der Rechtsanwalt infolge einer jetzt nicht mehr aufklärbarenUrsache die Mitteilung zwischen den übrigen Briefen nicht bemerkt und verse-hentlich vernichtet hat. Für eine Widerlegung des durch die Zustellungsurkun-de erbrachten Beweises reicht daher die Versicherung des Antragstellers nichtaus.2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daßer von der Mitteilung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Ihmkann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gewährt werden.Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 15. Juni 1994 (IV ZB6/94 - NJW 1994, 2898) entschiedenen Fall hatte der Antragsteller infolge derAnkündigung des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom1. April 2000, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt, Veranlas-sung, besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß er von allen bei ihm ein-gegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des Antragstellerszeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrscheinlich er-- 6 -scheinen lassen, daß er die Mitteilung unverschuldet nicht gefunden hat. DasVorbringen des Antragstellers läßt sich zwar nicht ausschließen. Es vermagjedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, daß erohne sein Verschulden nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erhaltenhat.III.Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller nichtbegründete Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.Hirsch Fischer Basdorf Ganter Kieserling Wüllrich Hauger
Meta
02.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 33/00 (REWIS RS 2001, 2984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2984
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