Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 33/00vom2. April 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.], [X.]asdorf undDr. [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. Haugeram 2. April 2001nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dersofortigen [X.]eschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom20. April 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] im Jahre 1940 geborene Antragsteller ist seit 1984 zur [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 19. November 1999 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegenVermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO n.F. widerrufen. Den [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die-ser [X.]eschluß wurde dem Antragsteller am 26. April 2000 durch [X.]. Mit einem am 26. Mai 2000 beim [X.] eingegangenenSchriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegender Versäumung der Rechtsmittelfrist erbeten und zugleich das "zulässigeRechtsmittel/Rechtsbehelf" eingelegt.II.Die an sich statthafte sofortige [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO) istwegen Versäumung der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) alsunzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte [X.] ist nicht begründet.1. Der angefochtene [X.]eschluß ist dem Antragsteller wirksam [X.] 4 -a) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in [X.] geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entschei-dung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6[X.]RAO i.V. mit § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Danach war eine Zustellung durchNiederlegung bei der Poststation [X.] gemäß § 182 Abs. 1 ZPO zulässig, weil [X.] den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte. [X.] Zustellung ist in gültiger Weise vollzogen, sobald die Sendung nieder-gelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei [X.] [X.]riefen üblichen Weise, im allgemeinen durch Einlegung in den[X.]riefkasten des Adressaten, abgegeben worden [X.]) Der Antragsteller behauptet, eine derartige Mitteilung nicht erhaltenzu haben. Der Postzusteller hat jedoch in der über die Zustellung aufgenom-menen Urkunde bezeugt, die entsprechende [X.]enachrichtigung in den Haus-briefkasten eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er voneinem [X.]ediensteten der [X.] ausgestellt wird, die [X.]eweiskrafteiner öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO),begründet also den vollen [X.]eweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen.Der [X.]eweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2ZPO). Dabei genügt bloße Glaubhaftmachung nicht. Die Unrichtigkeit der inder Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des [X.] werden ([X.]GH, [X.]eschluß vom 16. Februar 1984 - IX Z[X.] 172/83,VersR 1984, 442, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII Z[X.] 19/97, NJW 1998, 461).Die [X.]eweiserhebung vollzieht sich nach den Regeln des sogenannten [X.]. Im Einzelfall kann die erforderliche Überzeugung des Gerichts daherauch durch eine eidesstattliche Versicherung des [X.]eweisführers oder [X.] begründet werden ([X.]GH, [X.]eschluß vom 17. April 1996 - XII Z[X.]42/96, [X.], 2038; vom 30. Oktober 1997, aaO).Dem Antragsteller ist der [X.]eweis, daß ihm die angefochtene Entschei-dung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, jedoch nicht gelungen. Er hatlediglich erklärt, er leere und kontrolliere die [X.]riefkastenanlage regelmäßig; imvorliegenden Fall habe er eine [X.]enachrichtigung nicht erhalten. Dieser Vortrag,dessen Richtigkeit der Antragsteller unter [X.]erufung auf den geleisteten Dienst-eid als Rechtsanwalt versichert hat, vermag schon die Möglichkeit nicht [X.], daß der Rechtsanwalt infolge einer jetzt nicht mehr [X.] die Mitteilung zwischen den übrigen [X.]riefen nicht bemerkt und verse-hentlich vernichtet hat. Für eine Widerlegung des durch die Zustellungsurkun-de erbrachten [X.]eweises reicht daher die Versicherung des Antragstellers nichtaus.2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daßer von der Mitteilung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. [X.] daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt werden.Anders als in dem vom [X.]undesgerichtshof am 15. Juni 1994 (IV Z[X.]6/94 - NJW 1994, 2898) entschiedenen Fall hatte der Antragsteller infolge [X.] des [X.]s in der mündlichen Verhandlung [X.] April 2000, die Entscheidung werde den [X.]eteiligten zugestellt, Veranlas-sung, besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß er von [X.] bei ihm ein-gegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des [X.] insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrscheinlich er-- 6 -scheinen lassen, daß er die Mitteilung unverschuldet nicht gefunden hat. [X.] des Antragstellers läßt sich zwar nicht ausschließen. Es vermagjedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, daß [X.] sein Verschulden nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erhaltenhat.II[X.] Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller nichtbegründete [X.]eschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.Hirsch [X.] [X.]asdorf [X.] [X.]
Meta
02.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 33/00 (REWIS RS 2001, 2984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2984
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.