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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 215/08
vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]in [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den [X.] zwi-schenzeitlich bestellten [X.] Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-sungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.]s zu bewilligen. 1 - 3 - I[X.] 2 Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei-nen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht [X.] und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 3 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden [X.] berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - [X.] ZR 178/04, [X.], 553, unter II 1 m.w.N.). Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstre-ckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom 21. April 2008 für die [X.] bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens [X.] - 4 - geben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbe-schluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO vermag einen Vollstre-ckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Dafür, dass der Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 S 65/08 -
Meta
18.08.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2008, Az. VIII ZR 215/08 (REWIS RS 2008, 2364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2364
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