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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]:Der Antrag der Beklagten zu 2, die Zwangsvollstreckung aus demUrteil des 35. Zivilsenats des [X.] vom18. Juli 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren ver-urteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte der [X.] zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen [X.] am 31. Dezember 1998 für die Beklagte zu [X.] hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisions-pflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist,und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweiseNamen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Den [X.] der Klägerin hat das [X.] abgewiesen. Mit [X.] erstrebt die Beklagte zu 2 die Zulassung der Revi-sion. Ziel der Revision ist die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,durch das der Auskunftsantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen worden ist.Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Be-- 3 -klagte zu 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie [X.].II.Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner [X.] zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendesInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren überdie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz [X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sichder Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzendenNachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-säumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. [X.] grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wennes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, [X.] sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. zuletzt [X.] vom 15. Oktober 2003 - [X.] m.w.[X.] zu 2 hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Daß ihr dies nicht möglich war, ist [X.]. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, der Umfang [X.] sei erst aus dem Berufungsurteil erkennbar geworden. Die Klä-gerin hat ihren Auskunftsantrag bereits in erster Instanz gestellt und im [X.] -fungsverfahren weiterverfolgt. Dieser Antrag ging sogar erheblich über den [X.] zuerkannten Umfang hinaus, da er auch von anderen [X.] ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 vermittelte [X.]. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umfang [X.] für die Beklagte zu 2 erst aus dem Berufungsurteil [X.] sein soll. Dafür, daß der Auskunftsantrag der Klägerin, soweit er [X.] zuerkannt worden ist, von der Beklagten zu 2 so zu verstehenwar, daß mit der Formulierung "über Dritte" nur sogenannte Strohmannge-schäfte der Freundin des Beklagten zu 1 gemeint waren, ist weder etwas [X.] noch sonst ersichtlich. Danach kann dahingestellt bleiben, ob [X.] dargetan ist, daß die Beklagte zu 2 die von ihr nach dem Berufungsurteilgeschuldeten Auskünfte nicht ohne weiteres, sondern nur nach vorangegange-nen zeit- und kostenintensiven Recherchemaßnahmen erteilen kann.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]
Meta
09.02.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2004, Az. VIII ZR 290/03 (REWIS RS 2004, 4660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4660
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