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PDF anzeigen[X.] vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Sicherung der Rückzahlung des auf Betreiben des Angeklag-ten der Geschädigten gewährten Darlehens in Höhe von 650.000,-- • wurden vom bevollmächtigten Angeklagten Grundschulden auf den Grundstücken der Geschädigten bestellt. Entsprechend dem [X.] des Angeklagten flossen demgegenüber - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die ausbezahlten Darle-hensbeträge (in drei Raten in Höhe von insgesamt 649.805,-- •) nicht dem Vermögen der Geschädigten zu. Die Überlegungen zur Verminderung der Höhe der Erbschaftsteuer im Falle des [X.] (vgl. hierzu auch die E-Mail des Angeklag-ten an die [X.] vom 20. Januar 2004) wären sonst auch sinnlos gewesen. Soweit der Angeklagte dann die erlangten Be-träge für Baumaßnahmen in den von ihm verwalteten Häuser der Geschädigten verwendete, handelte es sich nur um Schadens-wiedergutmachung, die sich aber nach den in die Tat umgesetzten Vorstellungen des Angeklagten wiederum gerade nicht im (Er-trags-)Wert der Grundstücke zu Lebzeiten der Geschädigten nie-- 3 - derschlagen sollte und nicht niedergeschlagen hat. Die Baumaß-nahmen wurden nach den Feststellungen der Strafkammer im Üb-rigen durch den Angeklagten zunächst aus anderen [X.] der Geschädigten und aus früherer Darlehensaufnahme [X.]. Dass sich das [X.] hinsichtlich des Sachverhalts, der der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen [X.] liegt, nicht mit der Frage des Vorliegens eines versuchten [X.] - mit zumindest bedingtem Vorsatz - zum Nachteil der damals 88-jährigen Geschädigten auseinandergesetzt hat, [X.] den Angeklagten nicht. [X.]Wahl [X.] [X.]
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 630/09 (REWIS RS 2010, 8634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8634
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