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PDF anzeigen[X.] vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2007 im [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] war stets die Stieftochter des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen Teilerfolg. 2 [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen des [X.] vermögen die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, die das nach den [X.] - 3 - kenntnissen des Senats für vergleichbare Serientaten zum Nachteil eines [X.] übliche Maß erheblich überschreitet, nicht zu begründen. Besondere Umstände in den Taten oder in der Persönlichkeit des nicht nennenswert vor-bestraften Angeklagten, welche die außergewöhnlich hohe [X.] erklären könnten, hat das [X.] nicht dargetan. Vielmehr hat es bei Bemessung der Gesamtstrafe nahezu ausschließlich Umstände hervorgeho-ben, die einen strafferen Zusammenzug der verhängten Einzelstrafen nahe le-gen. Das [X.] hat zu Recht darauf abgestellt, die Taten seien im [X.] gleichartig und gegen dasselbe [X.] gerichtet gewesen, sie [X.] deshalb und in Folge der persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklag-ten und der Geschädigten in einem situativen Zusammenhang gestanden; au-ßerdem sei die Hemmschwelle für die Tatbegehung bei dem Angeklagten im Laufe der [X.] niedriger geworden. Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist mit diesen Erwägun-gen nicht vereinbar. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 - 4 - Die Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher ge-troffenen nicht in Widerspruch stehen. Tepperwien Athing [X.] [X.]
Meta
17.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 4 StR 276/07 (REWIS RS 2007, 2883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2883
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