Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. I ZB 56/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 939

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

30. November 2011

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Schokoladenstäbchen
[X.] § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3
a)
Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in [X.] in Markenangelegenheiten keine Anwendung.
b)
Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutz-entziehung einer [X.] braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
[X.], Beschluss vom 30. November 2011 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
November 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm
und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichts-hofs -
I [X.] -, des [X.] -

25
W (pat)
8/09 -
und des Deutschen Patent-
und Markenamts -
IR 869 586/30 -
einschließlich des [X.] gewährt. Die Aktenein-sicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs oder beim Deutschen Patent-
und Markenamt in [X.] erfolgen.

Gründe:

I.
Das [X.] hat der [X.] Nr. 869586 für [X.] den Schutz entzogen ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011
25
W (pat)
8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partner-schaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens.

II.
Dem Antrag ist stattzugeben.

1
2
-
3
-
1.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bun-des
Informationsfreiheitsgesetz
vom 5.
September 2005 ([X.]
I, S.
2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in [X.] (§§
32
bis 96 [X.]) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach [X.] §
1 Abs.
3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des §
29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des §
25 des Zehnten
Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfrei-heitsgesetz vorrangigen Regelungen gehören die Bestimmungen des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Ge-werblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2.
Aufl., §
62 [X.] Rn.
3; [X.], Markenrecht, 4.
Aufl., §
62 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
62 Rn.
1). Die Akten-
und Registereinsicht beim Deut-schen Patent-
und Markenamt richtet sich nach §
62 [X.]. Die Vorschrift ist nach §
82 Abs.
3 [X.] im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentge-richt entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2005
I
ZB
11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN).

2.
Nach §
62 Abs.
2 i.V.m. §
82 Abs.
3 [X.] ist grundsätzlich Ein-sicht in die Gerichts-
und Verfahrensakten zu gewähren,
die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§
107, 119 [X.] auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer [X.], das nach §
115 Abs.
1, §
124 [X.] an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tritt.

3
4
-
4
-
Für die Akteneinsicht braucht
anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach §
62 Abs.
1 [X.] (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
April 2007
I
ZB
15/06,
GRUR
2007, 628 Rn.
13
f. = [X.], 788

[X.])
ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher
in Bü-scher/[X.]/[X.] aaO §
62 [X.] Rn.
15; [X.] aaO §
62 Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
62 Rn.
20; verneinend [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., §
62 Rn.
5; [X.]/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd.
1, Seite
233
f. Rn.
56) braucht vorliegend nicht entschieden zu
5
-
5
-
werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar wi-dersprochen. Sie haben ein
berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
25 W(pat) 8/09 -

Meta

I ZB 56/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. I ZB 56/11 (REWIS RS 2011, 939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 939

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