Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 431/99vom30. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 30. Mai 2000beschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Da in der Revisionsinstanz - wie schon im [X.] - nurdarüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus [X.] auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschrän-ken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforde-rung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige [X.] den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert [X.] ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 [X.] "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. [X.] sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechendfestgesetzt worden.- 3 -Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ih-res Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug derWert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. [X.] inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer [X.] hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darinzugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des [X.] in eine [X.] und die Übertragung ihres Anteils an [X.] auf ihren [X.] nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eineordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt [X.], wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteil-sanspruch des [X.]es war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gese-hen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem [X.] Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung [X.](vgl. [X.], [X.]. v. 13. November 1980 - [X.], NJW 1981, 579; [X.] Januar 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Weber-Monecke
Meta
30.05.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 431/99 (REWIS RS 2000, 2077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2077
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.