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PDF anzeigen[X.] ZR 126/98vom2. März 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer undDr. [X.]:Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das [X.] 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 12.600.000 DM.Gründe:Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf;die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die [X.] Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treu-handanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 durch den Verwalter inder Gesamtvollstreckung über das Vermögen der übertragenden Gesellschaftist ausgeschlossen, weil der Schutz der Altgläubiger in diesem Gesetz ab-- 3 -schließend geregelt ist, wie die Revisionserwiderung im einzelnen zutreffendausgeführt hat.Der festgesetzte Streitwert für die Revisionsinstanz entfällt in Höhe von600.000 DM auf das Klagebegehren und im übrigen auf die Widerklage [X.] darauf, daß die ungedeckten Forderungen der Gläubiger im [X.] nach dem Vorbringen des Beklagten [X.] DM betragen.[X.][X.] Kirchhof Fischer Zugehör
Meta
02.03.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. IX ZR 126/98 (REWIS RS 2000, 2944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2944
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