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PDF anzeigen[X.] ZR 452/99vom18. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 18. Mai 2000beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Festsetzung des Wertes der [X.] auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM wird zurückge-wiesen.Streitwert für die Revisionsinstanz: 50.000 DM.Gründe:Der Streitwert und die Beschwer, die sich nach dem Wert des streitge-genständlichen Kraftfahrzeugs richten, übersteigen nicht den Betrag [X.] für den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist derZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ([X.],[X.]. v. 25. April 1989 - [X.], NJW 1989, 2755; [X.]/[X.], [X.]. § 546 RdNr. 11). Diese hat am 26. Oktober 1999 stattgefunden. [X.] des Sachverständigen B. vom 24. Februar 2000, auf das sich [X.] stützt, trägt sein Begehren nicht. Die Richtigkeit des [X.] der Senat nicht. Indes hat der Sachverständige den [X.] 3 -schaffungswert des Fahrzeugs rückwirkend zum 4. Februar 1999 ermittelt. [X.] diesen Zeitpunkt angegebene Wert von 62.500 DM brutto ist um den biszum 26. Oktober 1999 eingetretenen Wertverlust infolge normaler Alterung zumindern. Zum anderen hat der Sachverständige die folgenden unter [X.] 3.2 seines Gutachtens aufgeführten Standschäden nicht berücksichtigt:"Kratzer an der Motorhaube rechts. Diverse Korrosionsschäden am [X.]. Die sich am Unterboden befindlichen Schrauben und blankenMetallteile welche nicht mit Unterbodenschutz behandelt waren zeigtenteilweise starke Korrosion. Auch die Auspuffanlage und die vier [X.], sowie Teile im Motorraum sind stellenweise korrodiert. Ob [X.] Standplatten aufweisen, konnte nicht geprüft werden."Diese Schäden sind ausweislich des Gutachtens nach dem [X.] entstanden. Sie mindern ebenfalls den Wert des Fahrzeugs. Zwar [X.] auszuschließen, daß sie teilweise zwischen dem 26. Oktober 1999 unddem 15. Februar 2000 ([X.] durch den Sachverständigen)eingetreten sind oder an Intensität zugenommen haben. Andererseits [X.] auch nicht [X.] 4 -Der Streitwert für die Revisionsinstanz liegt eher noch niedriger als derWert der Beschwer, weil für jenen der Zeitpunkt der Einlegung der Revisionmaßgeblich ist. Bis dahin dürfte das Fahrzeug weiter an Wert verloren haben.[X.] [X.][X.]FischerGanter
Meta
18.05.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. IX ZR 452/99 (REWIS RS 2000, 2215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2215
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