Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZR 222/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3959

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[X.] ZR 222/01vom21. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, [X.] und [X.] 21. März 2002beschlossen:Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung [X.] des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 •(= 70.805,60 DM) festgesetzt.Gründe:Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des [X.] hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihmsteht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da [X.] Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG).Sie beträgt 70.805,60 [X.] ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuset-zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen [X.], zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der [X.] 3 -rungsbetrag geringer ist als der Wert des [X.] ([X.],[X.]. v. 27. Oktober 1994 - [X.], [X.]R [X.] § 3 - Beschwer 1). [X.] ist daher die Gesamtforderung des [X.] zum Zeit-punkt der letzten mlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berech-nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegender Forderungen des [X.] aus dem Versmnisurteil des [X.] vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergan-genen Kostenfestsetzungsbeschluû des [X.] vom11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berech-nung:Urteil vom 13. August 1999:62.928,38 [X.] % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998:5.506,85 [X.] % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit16. Dezember 1998:1.319,05 [X.] vom 11. Januar 2000:988,90 [X.] % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999:62,42 DMSumme:70.805,60 [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,[X.] eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar [X.] in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange-- 4 -nommen, [X.] das [X.] nicht rnd wertausscfend belastet warund die Zwangsversteigerung einen deutlicr die Verbindlichkeiten der [X.] Gliger hinausgehenden Erls erbracht tte.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 222/01

21.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZR 222/01 (REWIS RS 2002, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3959

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