Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. XII ZB 368/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10861

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 368/14

vom

20. Mai
2015

in der
Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des [X.] für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zwei-felsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im [X.] an [X.] vom 7. November 2012 -
XII
[X.] 325/12
-
FamRZ
2013, 371).

[X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 -
XII [X.] 368/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai
2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter Schilling,
[X.], [X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der
[X.] des
2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 23. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 35.212

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im Scheidungsverbund
ergangene Entscheidung
zum Zugewinnausgleich.
Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit einem am 24.
September 2013 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschie-den, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Die am 1.
Oktober 2013 von der Ge-1
2
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3
-
schäftsstelle des Amtsgerichts
veranlasste Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner ist erst am 21. Oktober 2013 erfolgt.
Nachdem am 18.
Oktober 2013 das [X.] der [X.] des Antragsgegners noch nicht zurückgesendet war, hat ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erneut die Zustellung von zwei Ausfertigungen der amtsgerichtlichen Entscheidung veranlasst, weil er Zweifel daran hatte, ob die bereits vorgenommene Zustellung des Beschlusses erfolgreich war. Hierfür hat er einen auf den 9.
August 2013 datierten [X.], der in der Datenverarbeitungsanlage des Amtsgerichts
gespei-chert war, ausgedruckt und als Ausfertigung an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Zwecke der Zustellung gegen [X.] übersandt.
Das [X.] hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ebenfalls am 21. Oktober 2013 unterzeichnet.
Mit einem beim Amtsgericht am 12.
November 2013 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, in dem als anzufechtende Ent-scheidung die "Entscheidung vom 9.
August 2013"
genannt ist, hat der [X.] Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschrift war die
auf den 9.
August 2013
datierte Beschlussausfertigung
beigefügt. Nach Verlängerung der [X.] bis zum 20.
Januar 2014 hat der [X.] mit einem am 16. Januar 2014 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde begründet. Nachdem das [X.] den Antragsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte, hat dieser
am 11.
Februar 2014 erneut
Beschwerde
eingelegt, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat, in der
nunmehr als angefochtene Entscheidung der Beschluss vom 24.
September 2013, "zugestellt am 21.
Oktober 2013"
genannt wird. Die-ser Beschwerdeschrift hat der Antragsgegner eine
Ausfertigung des am 24.
September 2013 ergangenen Beschlusses in Kopie beigefügt. Am gleichen 3
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-
4
-
Tag
ist beim Beschwerdegericht die Beschwerdebegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung eingegangen.
Mit Beschluss vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht festgestellt, dass eine [X.] am 9. August 2013 nicht ergangen ist, eine Entscheidung gleichen Datums nicht existiert und die weitere Zustellung vom 21. Oktober 2013 an den Antragsgegner einen Entscheidungsentwurf zum Gegenstand hatte.
Nach entsprechendem Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung nicht in [X.] komme, hat das Beschwerdegericht die Beschwerden des [X.]s gegen die Beschlüsse vom 9.
August 2013 und 24. September 2013 [X.].
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde.

II.
[X.] hat Erfolg.
1. [X.] ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Nr.
1
ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner
in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfah-rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013
-
XII [X.] 167/11
-
FamRZ 2013, 1117
Rn. 4
mwN).
2. [X.] ist auch begründet.

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5
-
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung fol-gendes
ausgeführt:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlussentwurf vom 9.
August 2013 sei
als unzulässig zu verwerfen.
Zwar sei
ein durch die [X.] und zugestellter Beschlussentwurf, durch den
der äußere Anschein einer gerichtlichen Entscheidung bewirkt
werde, grundsätzlich rechtsmittelfähig.
Durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.
April 2014 sei
der durch die Zustellung zweier Ausfertigungen an den Antragsgegner her-vorgerufene
Rechtsschein der Existenz einer auf den 9.
August 2013 datierten [X.] jedoch endgültig beseitigt und daher die bis zu diesem Zeitpunkt zu bejahende Rechtsmittelfähigkeit entfallen.
Eine
Erledi-gung des Rechtsmittels sei nicht erklärt
worden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.
September 2013
sei
un-zulässig, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei
und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einle-gungsfrist nicht vorlägen.
Durch die am 12.
November 2013 beim Amtsgericht eingelegte Be-schwerde sei
die Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses vom 24.
Sep-tember 2013
nicht gewahrt, weil diese
sich gegen den "Scheinbeschluss" vom 9.
August 2013
gerichtet habe.
Eine Auslegung oder Umdeutung dieser Be-schwerde in eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.
September 2013
sei
nicht möglich, da die Beschwerdeschrift ausdrücklich den "Scheinbe-schluss" vom 9.
August 2013 als angefochtene Entscheidung [X.] von §
64 Abs.
2 Satz
3 FamFG bezeichnet habe
und dem Schriftsatz die entsprechende Beschlussausfertigung beigefügt gewesen sei.
Die in der Beschwerdeschrift verwendeten [X.] der angefochtenen Entscheidung seien
derart zwingend, dass der Schriftsatz einer Auslegung nicht zugänglich sei.
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6
-
Auch die Identität des [X.]s und der Entschei-dungsgründe führe
zu keinem anderen Ergebnis.
Werde der Rechtsschein ge-setzt, dass (zeitversetzt) zwei identische Entscheidungen im selben Verfahren ergangen seien, rechtfertige
dies nicht, ein Rechtsmittel, das gegen die [X.] eingelegt worden sei, grundsätzlich auch als Rechtsmittel gegen die andere Entscheidung zu werten. Werde
nämlich -
wie hier -
der Rechts-schein gesetzt, die Ehe der Beteiligten sei durch mehrere Verbundbeschlüsse geschieden, der Versorgungsausgleich mehrfach geregelt und ein Beteiligter mehrfach zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet worden, sei
es ein nachvollziehbares Ziel und Bedürfnis eines Rechtsmittelführers, diesen An-schein durch Anfechtung einer der beiden Entscheidungen, nämlich der [X.]
zu beseitigen, um den Schein einer mehrfachen Titulie-rung und Rechtsgestaltung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verhindern und Rechtsklarheit herzustellen. Wolle
hingegen in einer derartigen Fallkonstellation der Rechtsmittelführer nicht nur den Rechtsschein beseitigen, sondern auch den inhaltsidentischen [X.] angreifen, dann müsse
er [X.] ihm bekannt gegebenen Entscheidungen in der Beschwerdeschrift bezeich-nen und dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dieses ihm zumutbare Postulat folge
bereits aus §
64 Abs.
2 Satz
3 FamFG
bzw. aus §
519 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.
Dem Beschwerdeführer sei
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Antragsgegner be-reits mit dem am 12.
November 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift-satz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.
November 2013 form-
und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.
September 2013 eingelegt.
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7
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aa) Nach §
64 Abs.
2 Satz
3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in §
519 Abs.
2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist ([X.]/Budde FamFG
18.
Aufl. §
64 Rn.
24), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift al-lerdings nicht, auf welche Weise die
angefochtene Entscheidung
bezeichnet werden muss.
Da §
64 Abs.
2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Be-schwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den [X.] und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen
(vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 165, 371, 375
= [X.], 543 zu § 519 Abs.
3 ZPO; vgl. auch [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4. Aufl. § 64 Rn.
14), ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des [X.] und des [X.] zu bezeichnen (Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. §
64 Rn.
15; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch [X.] Beschluss
vom 6.
Dezember 2006
-
IV
[X.]
20/06
-
FamRZ
2007, 553
mwN zu §
519 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschrif-ten kein Selbstzweck sind (Senatsbeschluss [X.]Z 165, 371, 375 = [X.], 543). Daher dürfen keine übermäßigen
Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden ([X.]/Budde FamFG
18. Aufl. §
64 Rn.
25). Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den
sonstigen aus den Verfahrensakten erkennba-ren Umständen
vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird,
und es
anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der [X.] nicht daran ge-17
18
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8
-
hindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senats-beschlüsse [X.]Z 165, 371, 373 = [X.], 543 mwN und vom 7.
November 2012 -
XII [X.] 325/12
-
FamRZ 2013, 371 Rn. 15; [X.] Beschluss vom 6.
Dezember 2006 -
IV
[X.] 20/06
-
FamRZ
2007, 553, 554; [X.]/[X.] 30.
Aufl. §
64 FamFG Rn.
7;
Prütting/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
64 Rn.
15; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 35. Aufl. §
64 FamFG
Rn.
7; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
64 Rn.
7).
[X.]) Gemessen hieran hat der Antragsgegner durch die am 12. November 2013 beim Amtsgericht eingegangene
[X.]
rechtzeitig Be-schwerde gegen den am 21.
Oktober 2013 zugestellten Beschluss des [X.] vom 24. September 2013 eingelegt. Zwar ist in diesem Schriftsatz als Verkündungstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, der
9.
August 2013 angegeben und eine Kopie der
fehlerhaft von der Ge-schäftsstelle des Amtsgerichts übermittelten und
auf diesen Tag datierten [X.]ausfertigung
beigefügt. Aus den weiteren in diesem Schriftsatz zum [X.] und
zu
den Verfahrensbeteiligten enthaltenen Angaben war für das Beschwerdegericht jedoch erkennbar, dass sich der Antragsgegner gegen die in diesem Verfahren ergangene Verbundentscheidung wenden will. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten, die dem Beschwerdegericht ab dem 15.
November 2013
und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlagen, war ersichtlich, dass die vom Antragsgegner beigefügte Beschlusskopie bis auf das [X.] vollständig inhaltsgleich mit der am 24.
September 2013 [X.] Entscheidung des Amtsgerichts war und in diesem Verfahren am 9.
August 2013 keine weitere Entscheidung ergangen ist. Trotz der unzutref-fenden Angabe des [X.] in der Beschwerdeschrift
konnte [X.] bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht zweifelhaft sein, dass sich der [X.] mit seinem Rechtsmittel gegen die am 24.
September 2013 [X.] Verbundentscheidung wenden
wollte.

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9
-
Das Beschwerdegericht
war auch
trotz der fehlerhaften Angabe zum Verkündungstermin in der Beschwerdeschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzuneh-men (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 165, 371, 374 = [X.], 543).
Denn es
hat das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Beschwerde gegen den [X.] vom 24. September 2013 verstanden und entsprechend behandelt, wie sich aus der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden des [X.] vom 18. November 2013 ergibt.
Auch die Antragstellerin ist von Beginn an davon ausgegangen, dass sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den am 24. September 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts richtet. Sie geht in ihrer Beschwerde-erwiderung vom 22.
Januar 2014 nämlich erkennbar von einer Beschwerde ge-gen diesen Beschluss aus.
Sie rügt in diesem Schriftsatz nur, dass die Be-schwerde verfristet sei, weil der Beschluss vom 24. September 2013 dem [X.] spätestens am
7.
Oktober 2013 zugestellt worden sein müsse.
Im Übrigen müssen etwaige Zweifel des Verfahrensgegners
daran, ge-gen welche gerichtliche Entscheidung sich ein Rechtsmittel richtet,
nicht schon bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben
sein; es genügt, wenn die Klar-stellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird
(vgl. Senatsbe-schluss [X.]Z 165, 371, 373 = [X.], 543).

cc) Soweit das Beschwerdegericht eine solche
Auslegung der
Be-schwerdeschrift
für nicht möglich gehalten hat, ist der Senat hieran nicht ge-bunden. Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
freier rechtlicher Nachprüfung. Sie
orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-20
21
22
23
-
10
-
denen Interesse entspricht (vgl. [X.] Beschluss vom 20.
Januar 2004 -
VI
[X.] 68/03
-
FamRZ
2004, 697, 698
mwN).
Die Auslegung
der am 12.
November 2013 fristgerecht beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift ergibt nach alldem, dass der Antragsgegner bereits hierdurch Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.
September 2013 eingelegt hat.
Auf die weiteren Erwägungen des [X.] zu der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels mit Schrift-satz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 11.
Februar 2014 und den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kommt es daher nicht mehr an.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
5 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.06.2014 -
2 UF 343/13 -

24

Meta

XII ZB 368/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. XII ZB 368/14 (REWIS RS 2015, 10861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10861

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XII ZB 368/14

XII ZB 167/11

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