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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 34/05 vom 8. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 8. März 2006 durch [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 10. Februar 2006 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beklagte ist durch Urteil des [X.] vom 19. Februar 2004 verurteilt worden, an die Klägerin zu Händen des Kurators P. 163.751,45 • nebst Zinsen zu zahlen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Verbleib der vom Sparkonto der Klägerin bei der [X.]am 17. April 2001, am 26. April 2001 und am 1. Dezember 2001 abgehobenen Beträge in Gesamthöhe von 64.922,78 • und dem Verbleib der vom Konto der Klägerin bei der [X.] am 20. April 2001 abgehobenen Betrages von [X.] •. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des [X.] vom 2. Februar 2005 zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wurde die [X.] verurteilt, an die Klägerin weitere 500,-- • nebst Zinsen zu zahlen und 1 - 3 - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Höhe der Rentenbezüge der Klägerin vor Januar 2002, gezahlt von der [X.]zu [X.]auf ein Konto der Beklagten bei der [X.], sowie über den Verbleib dieser Beträge. Die Beklagte stellt nunmehr den Antrag, ihr Vollstreckungsschutz zu [X.] und begründet dies damit, dass der [X.] mit [X.]uss vom 10. Januar 2006 die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2005 zugelassen habe. Eine Vollstreckung aus diesem Urteil stelle für die Beklagte eine besondere Härte dar, wobei zu [X.] sei, dass der durch die erfolgte Vollstreckung erlittene Schaden nicht [X.] behoben werden könne, zumal damit zu rechnen sei, dass der [X.] das Urteil in vollem Umfang aufheben werde. 2 Der Antrag ist, soweit er sich auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO richtet, nicht begründet. 3 Nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilsenate des [X.] wird die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur als letztes Mittel angese-hen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweit bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So wird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann ver-weigert, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungs-schutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war. Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, dass über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach [X.] - 4 - ger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so dass auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden [X.], was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist ([X.].[X.]. v. 24.08.1978 - [X.], [X.] ZPO § 712 Nr. 1; [X.], [X.]. v. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; [X.].[X.]. v. 14.07.1982 - [X.], NJW 1983, 455; [X.], [X.]. v. 28.03.1996 - [X.], [X.], 885 m.w.[X.]). So liegt der Fall auch hier. Das jetzige Begehren der Beklagten hätte während des [X.]s durch einen Antrag nach § 712 ZPO verfolgt werden können. Ein derartiger Antrag ist ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen 5 - 5 - Berichtigung ebenso wenig beantragt wurde wie eine Urteilsergänzung, nicht gestellt worden. Dafür, dass der Antrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist nichts dargetan und ersichtlich. [X.] [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -
Meta
08.03.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. X ZR 34/05 (REWIS RS 2006, 4656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4656
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Vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil: Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz