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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215B2STR304.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 304/15
vom
17. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
u.a.-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2015
be-schlossen:
Der Beschluss des Senats vom 8. September 2015
ist gegen-standslos, soweit er den Angeklagten B.
B.
betrifft.
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13.
März 2015
zu tragen (§
473 Abs.
1 StPO).
Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die
Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2015 bereits mit Schreiben vom 14.
Juli 2015 zurückgenommen, als die Akten dem [X.] am 30.
Juli 2015
vorgelegt wurden. Das Schriftstück, das dem [X.] am 14.
Juli 2015 vorlag
und dem ersten Revisionsverfahren (2
StR 80/14) zu-geordnet worden war, war versehentlich nicht zu den Senatsakten gelangt. Über die
Revision hat der Senat daher mit Beschluss vom 8.
September 2015 entschieden.
Da die
Revision im Zeitpunkt dieses [X.] bereits 1
-
3
-
wirksam
zurückgenommen worden war, ist der Senatsbeschluss
gegenstands-los, soweit er den Angeklagten betrifft ([X.], Beschluss vom 28. Januar 1997
-
1 StR 456/96, bei [X.] NStZ 1998, 27 Nr. 11;
Gericke in KK-StPO,
7.
Aufl.,
§
349 Rn.
46, 47, jeweils mwN).
Fischer
[X.]Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 304/15 (REWIS RS 2015, 430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 430
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung