Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 304/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 430

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215B2STR304.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 304/15

vom
17. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
u.a.-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2015
be-schlossen:

Der Beschluss des Senats vom 8. September 2015
ist gegen-standslos, soweit er den Angeklagten B.

B.

betrifft.
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13.
März 2015
zu tragen (§
473 Abs.
1 StPO).

Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die
Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2015 bereits mit Schreiben vom 14.
Juli 2015 zurückgenommen, als die Akten dem [X.] am 30.
Juli 2015
vorgelegt wurden. Das Schriftstück, das dem [X.] am 14.
Juli 2015 vorlag
und dem ersten Revisionsverfahren (2
StR 80/14) zu-geordnet worden war, war versehentlich nicht zu den Senatsakten gelangt. Über die
Revision hat der Senat daher mit Beschluss vom 8.
September 2015 entschieden.
Da die
Revision im Zeitpunkt dieses [X.] bereits 1
-
3
-
wirksam
zurückgenommen worden war, ist der Senatsbeschluss
gegenstands-los, soweit er den Angeklagten betrifft ([X.], Beschluss vom 28. Januar 1997

-
1 StR 456/96, bei [X.] NStZ 1998, 27 Nr. 11;
Gericke in KK-StPO,
7.
Aufl.,
§
349 Rn.
46, 47, jeweils mwN).
Fischer

[X.]Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 304/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 2 StR 304/15 (REWIS RS 2015, 430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 430

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