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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im [X.] der Urteils-gründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (vgl. Antragsschrift des [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] [X.]
Meta
12.12.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 5 StR 114/08 (REWIS RS 2008, 245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 245
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