Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 2 StR 518/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 242

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstre-cken, entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei Jahre der Frei-heitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand. 2 Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Voll-ziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des [X.] unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Im [X.] auf die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren stehen bei dem Ange-klagten für den [X.] und die Maßregel nur drei Jahre zur Verfügung. Bei der Festsetzung des [X.] ist die Kammer von einer Therapie-dauer von "maximal zwei Jahren" ([X.]) ausgegangen. Danach bleibt für den [X.] noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber bereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des [X.] kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Se-natsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.[X.]). 3 - 4 - Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 4 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak

Meta

2 StR 518/08

12.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 2 StR 518/08 (REWIS RS 2008, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 242

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.