Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 7 AZR 533/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 11215

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Gegenstand

Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG


Leitsatz

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2014 - 5 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

2

Die Klägerin ist approbierte Tierärztin. Sie war nach ihrer Promotion in der [X.] vom 1. Juli 1999 bis zum 30. September 2013 aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftliche Assistentin an der Medizinischen Tierklinik der [X.] beschäftigt. Zunächst wurde sie gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 befristet eingestellt. Daran schlossen sich fünf befristete Arbeitsverträge an. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Frau Dr. S wird für die [X.] vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2013 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet an der Universität Leipzig unter Beibehaltung ihres Status als wissenschaftliche Assistentin weiterbeschäftigt, § 114 Abs. 20 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 in der ab 11. Juli 2009 gültigen Fassung in Verbindung mit § 46 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11. Juni 1999 in der ab 31. Januar 2006 geltenden Fassung.

        

Die erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses richtet sich dementsprechend nach § 47 Abs. 3 SächsHG in der o. g. Fassung in Verbindung mit § 114 Abs. 20 SächsHSG in der o. g. Fassung.“

3

Mit mehreren Änderungsverträgen vereinbarten die Parteien während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags befristete Änderungen der Arbeitszeit. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von [X.] einer Vollzeitkraft beschäftigt.

4

Die Klägerin hat mit der am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Befristungskontrollklage die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Auf die [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil im Arbeitsvertrag nicht nach § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG angegeben sei, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Mit der Begründung, die befristete Beschäftigung diene ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, könne die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 [X.] gestützt werden. Die Befristungsmöglichkeit nach dem [X.] werde insoweit für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen durch die speziellere und abschließende Befristungsregelung in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG verdrängt.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. September 2013 beendet worden ist;

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu verurteilen, sie über den 30. September 2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig mit 50 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu ansonsten unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen durch § 1 Abs. 2 Wiss[X.]VG ausdrücklich eröffnete Anwendungsbereich des [X.] erstreckte sich uneingeschränkt auf alle Sachgründe, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigten. Die wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation) der Klägerin sei eine Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] und diene außerdem der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die als sonstiger Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] anerkannt sei. Die Bestimmungen des SächsHSG zur Habilitation von wissenschaftlichen Assistenten würden im Wiss[X.]VG nicht ausreichend berücksichtigt. Der Klägerin sei entsprechend § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation (Habilitation) belassen worden. Dies sei nur gerechtfertigt, solange das [X.] noch nicht erreicht sei. Außerdem sei dies ein in der Person der Klägerin liegender Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.].

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der [X.] im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2013 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam.

1. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG iVm. § 17 Satz 1 [X.] erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit ihrer am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

2. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht auf das Wiss[X.]VG gestützt werden kann.

a) Der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG ist zwar eröffnet, weil es sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte [X.] an einer Einrichtung des Bildungswesens handelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsHSG ist die [X.] eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 Wiss[X.]VG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule [X.] ist ([X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] - Rn. 25; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 18, [X.]E 138, 91).

b) Die Klägerin unterfällt auch dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie war nach den Feststellungen des [X.]s nach dem Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 in der sog. [X.] als wissenschaftliche Assistentin mit wissenschaftlichen Aufgaben an der [X.] in Forschung und Lehre beschäftigt. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klägerin hinreichende [X.] zur Verfügung stand, an ihrer Habilitation zu arbeiten, nicht aber über die Wissenschaftlichkeit der ihr übertragenen Aufgaben. Wenn die Klägerin den landesgesetzlichen Anspruch in § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG, ihr ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen, gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern - wie sie behauptet - in überobligatorischem Umfang Lehr- und Forschungsaufgaben übernommen hat, spricht dies nicht gegen den Status als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG (vgl. zur Rechtslage nach dem [X.] idF vom 5. Dezember 2006 [X.] 6. August 2003 - 7 [X.] 33/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe).

c) Die Befristung genügt jedoch nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Nach dieser Vorschrift ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Wiss[X.]VG nicht auf die Vorschriften des Wiss[X.]VG gestützt werden. § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2009 nimmt auf die Vorschriften des SächsHSG Bezug, nicht aber auf die Bestimmungen des Wiss[X.]VG. Damit sind die Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG nicht erfüllt. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die späteren Änderungsverträge zur Arbeitszeit die zuletzt vereinbarte Befristung unberührt lassen. Dies wird von dem Beklagten auch nicht gerügt.

3. Die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 ist nicht nach § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. Der Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung ausschließlich darauf berufen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 [X.]. Mit dieser Begründung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule daher nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gestützt werden. Ebenso wenig kommt insoweit ein in der Person der Klägerin liegender Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] oder die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstiger Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht.

a) Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die befristete Beschäftigung der Klägerin zum Zwecke der Habilitation nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gestützt werden kann.

aa) Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

(1) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll. Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen ([X.]. 14/4374 S. 19; vgl. dazu [X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] 457/12 - Rn. 15 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Insbesondere Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaftlichen Einrichtungen erfasst sein, die zur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen sind (vgl. [X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 295; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 14 [X.] Rn. 46a; KR-Treber § 1 Wiss[X.]VG Rn. 80).

(2) Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG ergibt sich jedoch, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist.

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; sie liegen im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre bei (vgl. [X.]. 15/4132 S. 17). Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifikation im Wiss[X.]VG nach einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis abschließend ausgestaltet. Es handelt sich somit um eine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] (vgl. etwa [X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 295; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 20; Preis Wiss[X.]VG § 1 Rn. 80; KR-Treber § 1 Wiss[X.]VG Rn. 80).

(3) Dem steht § 1 Abs. 2 Wiss[X.]VG nicht entgegen. Zwar bleibt nach § 1 Abs. 2 Wiss[X.]VG das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des [X.] befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags, der ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters geschlossen wird, mit dieser Begründung auf § 14 Abs. 1 [X.] gestützt werden kann, wenn die Befristung den Anforderungen von § 2 Wiss[X.]VG nicht genügt. Vielmehr ermöglicht § 1 Abs. 2 Wiss[X.]VG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 14 Abs. 1 [X.] nur, wenn die Befristung nicht ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Eine Befristung kann auf Sachgründe nach dem [X.] nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG erfasst wird. Findet das Wiss[X.]VG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG nicht genügt, kann die Befristung daher nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters, auf § 14 Abs. 1 [X.] gestützt werden. Andernfalls ließen sich die Anforderungen des Wiss[X.]VG an die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal umgehen. Das gilt nicht nur für die im Wiss[X.]VG bestimmte [X.], sondern insbesondere auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG. Denn § 14 [X.] enthält kein Zitiergebot wie § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG ([X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 24, [X.]E 132, 59).

bb) Danach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] gerechtfertigt, da sie der Habilitation und damit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation der Klägerin gedient habe.

b) Ebenso wenig ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Klägerin gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Aus-, Fort- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich zu rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Der Beklagte hat insoweit jedoch ausschließlich geltend gemacht, die Beschäftigung der Klägerin habe ihrer Habilitation und damit ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung gedient. Dieser Sachverhalt kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtfertigen, da dieser Tatbestand für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen abschließend durch die speziellere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG geregelt ist.

c) Das [X.] ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung nicht durch einen in der Person der Klägerin liegenden Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] gerechtfertigt ist.

Das [X.]s hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb der Habilitation nicht dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] zuzuordnen sind. Auf [X.] Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des [X.] geeignet sein können, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] zu rechtfertigen (vgl. [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 368/10 - Rn. 27; 21. Januar 2009 - 7 [X.] 630/07 - Rn. 9 mwN), hat sich der Beklagte nicht berufen.

Die Befristung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es im Interesse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt, nur bis zum Erwerb der Habilitation mit „[X.]“ beschäftigt zu werden und dem Beklagten daran gelegen ist, wissenschaftliche Mitarbeiter nur bis zum Erreichen der angestrebten wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen, zumal dem Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Teil der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen ist. Diesen Interessen tragen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG Rechnung, die insoweit als Spezialregelung § 14 Abs. 1 [X.] verdrängen.

II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den [X.] rechtskräftig abgeschlossen ist.

III. [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Krollmann     

        

    [X.]     

                 

Meta

7 AZR 533/14

18.05.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 23. Juli 2013, Az: 14 Ca 4480/12, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 2 Abs 1 WissZeitVG, § 1 Abs 2 WissZeitVG, § 2 Abs 4 WissZeitVG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 6 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 7 AZR 533/14 (REWIS RS 2016, 11215)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3259 REWIS RS 2016, 11215

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Referenzen
Wird zitiert von

7 AZR 312/16

3 Sa 130/17

7 AZR 245/20

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