Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 549/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 4770

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Gegenstand

Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG zum TzBfG


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 - 2 [X.]/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der [X.] vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am [X.] beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:

        

„3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        

Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 [X.]

        

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)

        

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

        

...     

        

5. Darstellung der Tätigkeit

        

lfd. Nr.

Aufgaben

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an gesamter AZ

        

1       

2       

3       

4       

        

1.    

Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 [X.]

80 %   

Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen

Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse)

Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung

        

2.    

Prüfungen

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten

15 %   

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

3.    

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

Entwicklung von Studiengängen

5 %     

Kooperation mit dem [X.] der Universität Rostock

        

...“   

                          

3

Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die [X.] vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) und den diese jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des beklagten [X.] geltenden Fassung. Die Aufgaben des [X.] blieben unverändert. Vom [X.] des [X.] entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf die sog. „Schulpraktischen Übungen“. Bei der Gestaltung dieser „Schulpraktischen Übungen“ und der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die [X.] 13 [X.] eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, die im Rahmen des „[X.] 2020“ bereitgestellt worden waren.

4

Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gestützt werden. Er habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG angehört. Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen. Er habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land habe den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ dokumentiert. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift unionsrechtswidrig.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Der Kläger habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gehört. Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die [X.] auf dem Gebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die Gewinnung von Erkenntnissen angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewesen sei, während seine Jahresarbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.]arbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten [X.]efristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des [X.]s tragen nicht dessen Annahme, die [X.]efristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt.

9

I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der [X.]efristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten [X.]efristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

II. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt ist.

1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die [X.]efristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt. Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das [X.] mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung bejaht.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die [X.]efristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige [X.]efristungshöchstdauer gewahrt ist.

aa) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des [X.]ildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] M-V idF vom 5. Juli 2002 ist die [X.] eine Hochschule des [X.]. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule [X.] ist. Das beklagte Land kann als Träger der [X.] von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 18, [X.]E 138, 91).

bb) Die vereinbarte [X.]efristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die [X.]efristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG [X.]ezug.

cc) Die [X.]efristung überschreitet nicht die [X.]efristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen [X.]efristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter [X.]erücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von drei Jahren und drei Monaten.

b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

aa) Die Annahme des [X.]s, der Kläger [X.] dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von [X.]. Das [X.] hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die dem Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

(1) Der [X.]egriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich [X.]. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle [X.]ezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 18 f.; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35, [X.]E 138, 91).

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. [X.]ei [X.] ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. [X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, [X.]E 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter [X.]erücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen [X.]efristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die [X.]efristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre ([X.]. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen [X.] permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. [X.] 13. April 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 50, [X.]E 126, 1; [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 22). Unter [X.]erücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 23).

(3) Für die [X.]eurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der [X.]efristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 34).

bb) Danach ist die vom [X.] gegebene [X.]egründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen befähige, sei schon aufgrund des „an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatzes der Einheit von Lehre und Forschung“ unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit, rechtsfehlerhaft. Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.

(1) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung die „Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik“ oblag. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen im [X.]ereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte.

(2) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankündigungen, auf die das [X.] lediglich pauschal [X.]ezug genommen hat. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungsergebnisse im [X.]ereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unterrichtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inhalt der [X.] und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der sog. „Schulpraktischen Übungen“, auf die der überwiegende Teil der Arbeitszeit des [X.] entfiel, oblag es dem Kläger nach der [X.], ein Einführungsseminar durchzuführen und die von den Studierenden erteilten Unterrichtsstunden zusammen mit den anderen teilnehmenden Studierenden auszuwerten. Aus dieser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im [X.]ereich der Fachdidaktik reflektieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des [X.]s, die „Schulpraktischen Übungen“ könnten zu Forschungstätigkeiten anregen, kommt es nicht an.

(3) Der Feststellung des [X.]s, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entnehmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung der vom Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen bestanden haben soll.

(4) Der vom [X.] für seine Würdigung herangezogene Umstand, dass die „Schulpraktischen Übungen“ eine geringe Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit.

cc) Eine abschließende [X.]eurteilung, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem [X.] auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des [X.] kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Zugehörigkeit des [X.] zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass er während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit denselben Aufgaben betraut war wie zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören. Es kommt nicht auf die formelle [X.]ezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat (vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrtätigkeit am [X.] in der Abteilung [X.] Literatur- und Kulturwissenschaften [X.] 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 -).

(2) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des [X.] 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 [X.]uchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des [X.] (Lehrverpflichtungsverordnung - [X.] M-V -) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verblieb.

(3) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom [X.]ruttoentgelt des [X.] den „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum [X.] fallen, die [X.] zum [X.] mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte ([X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juli 2016 Teil [X.] 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 9). Mit der Einführung des [X.] wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die [X.] des [X.] integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben ([X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juli 2016 Teil [X.] 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 11). Der Kläger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der [X.] in Entgeltgruppen eingruppiert waren. Diese Eingruppierung schließt einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit nicht aus.

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das [X.] - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der [X.] des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s an den [X.] vom 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 (A) - [X.]E 136, 93) - nicht annehmen, die [X.]efristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] sachlich gerechtfertigt. Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 WissZeitVG eine [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht ausschließt und dass die im Arbeitsvertrag enthaltene [X.]ezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht entgegensteht. Die bislang getroffenen Feststellungen des [X.]s rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] vorliegen.

a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] fallende sog. Haushaltsbefristung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen [X.]efristungsregelungen verdrängt.

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des [X.] befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen [X.]efristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 [X.], soweit die befristete [X.]eschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die [X.]efristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen [X.]efristungsregelungen erfasst werden, kann die [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe gestützten [X.]efristung (vgl. etwa [X.] [X.] 5. Aufl. [X.]. 7 Rn. 15; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79). Das WissZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.]. Eine [X.]efristung aus haushaltsrechtlichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt.

b) Der Rechtfertigung der [X.]efristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsvertrags nicht entgegen.

aa) Eine [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine [X.]efristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren. Der Sachgrund für die [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.]. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die [X.]efristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 [X.] als Rechtfertigung für die [X.]efristung genannt ist (vgl. [X.] 13. Februar 2013 - 7 [X.] 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 [X.] 270/08 - Rn. 24 mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen [X.]estimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

bb) Durch die [X.]ezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die [X.]efristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] auch nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger konnte die [X.]ezugnahme nicht so verstehen, dass die [X.]efristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden und davon abhängen sollte, dass dieser Sachgrund besteht. Mit der [X.]ezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wollte die [X.]eklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen.

c) Die bislang getroffenen Feststellungen des [X.]s tragen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] seien erfüllt.

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

(1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] setzt die [X.]ereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete [X.]eschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die [X.]edingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende [X.]eschäftigung versehen sind (vgl. etwa [X.] 11. September 2013 - 7 [X.] 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 [X.] 162/08 - Rn. 13, [X.]E 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 11, [X.]E 120, 42).

(2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der [X.]efristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom [X.] zu erklären ([X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 743/07 - Rn. 18, [X.]E 130, 313; 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 11, [X.]E 121, 236).

(3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gestützte [X.]efristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende [X.]efristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen [X.]altspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird ([X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 743/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 313). Die für die [X.]efristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden ([X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 743/07 - Rn. 20, aaO).

bb) Danach rechtfertigen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die [X.]efristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.]. Das [X.] hat bislang lediglich festgestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des [X.] zur Verfügung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des [X.] ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht waren. Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche [X.]altspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne ausreichende Haushaltsmittel für die befristete [X.]eschäftigung des [X.] bereitstellen würden, und ob mit einem Einsatz des [X.] entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war.

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel bestehen könnten, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der EG[X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im [X.]ang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 unter [X.]erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 (A) - [X.]E 136, 93; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 15. September 2011 in der Rechtssache - [X.]/10 - [[X.]]). Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in [X.]etracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist (vgl. [X.] 13. Februar 2013 - 7 [X.] 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 40, [X.]E 140, 191). Das wäre nur der Fall, wenn die [X.]efristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden.

2. Das [X.] wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zu prüfen haben, ob die [X.]efristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter [X.]erücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und anschließend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, wird das [X.] erneut zu prüfen haben, ob unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] vorliegen. Sollte das der Fall sein, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 549/14

28.09.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rostock, 1. Oktober 2013, Az: 1 Ca 906/13, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 549/14 (REWIS RS 2016, 4770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4770

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Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 526/23

3 Sa 130/17

2 Sa 244/16

2 Sa 384/15

2 Sa 293/15

6 Ca 556/19

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