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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/06 vom 19. März 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des [X.] nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat be-reits in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 ([X.], [X.], 1316, 1318) aus-gesprochen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 177.021,20 • [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 [X.] 388/02 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 75/04 -
Meta
19.03.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZR 106/06 (REWIS RS 2007, 4698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4698
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