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PDF anzeigen [X.]/06 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 11. Mai 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die [X.]treitwertfestsetzung im [X.]enatsbeschluss vom 19. März 2007 - [X.]/06 - wird [X.]. Gründe: Bereits in den vorangegangenen Verfahren [X.] und [X.] hat der [X.]enat, ohne dass dies von einer der Parteien beanstandet [X.], den [X.]treitwert wegen des mit dem Ausscheiden aus der Klägerin automa-tisch verbundenen Verlusts der Gesellschafterstellung in der [X.].
mbH & Co. Besitz [X.] nach dem addierten Wert beider Betei-ligungen bemessen. Diese Berechnungsweise, die der Kläger selbst zutreffend in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis auf das handelsrechtliche Bilanzvermögen der [X.]
mbH & Co. Besitz [X.] zugrunde gelegt hat, entspricht der Bedeutung der [X.]ache für beide Parteien (vgl. [X.]en.Beschl. v. 5. Juli 1999 - [X.], [X.] 1999, 999). 1 [X.]Gehrlein [X.]trohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 [X.] 6103/04 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2006 - 23 U 5877/05 -
Meta
11.05.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2007, Az. II ZR 126/06 (REWIS RS 2007, 3841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3841
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