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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:080720B5STR140.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
8. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Darstellung des [X.] in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht vollständig den Maßgaben der Rechtsprechung des [X.], wonach bei eindeutigen Einzelspuren zumindest die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spur mit dem [X.] des Angeklagten erforderlich ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. August 2018
5 StR 50/17, [X.]St 63, 187, 189 mwN). Der [X.] kann aber angesichts der vom [X.] sonst erhobenen Beweise aus-schließen, dass die [X.] zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener
[X.] Geri-cke
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3
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Mosbacher Resch
Meta
08.07.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. 5 StR 140/20 (REWIS RS 2020, 11438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11438
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