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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 92/12
vom
17. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Verfolgung Unschuldiger u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die vom [X.] beantragte vorläufige Einstellung (§
154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der [X.] nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von [X.]. Das [X.] geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den [X.] ([X.]). Die Schlussfolgerung des [X.]s, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.
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Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des [X.] keinen Erfolg. Der [X.] kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2000 -
2 StR 243/00).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
[X.] Hebenstreit
Elf Jäger
2
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Meta
17.04.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. 1 StR 92/12 (REWIS RS 2012, 7308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7308
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