Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. 1 StR 92/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 92/12

vom
17. April
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Verfolgung Unschuldiger u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:
Die vom [X.] beantragte vorläufige Einstellung (§
154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der [X.] nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von [X.]. Das [X.] geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den [X.] ([X.]). Die Schlussfolgerung des [X.]s, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.
1
-
3
-
Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des [X.] keinen Erfolg. Der [X.] kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2000 -
2 StR 243/00).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

[X.] Hebenstreit

Elf Jäger
2
3

Meta

1 StR 92/12

17.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. 1 StR 92/12 (REWIS RS 2012, 7308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.