Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZA 36/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15975

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 36/14

vom

5. Februar 2015

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter
Vill,
die Richterin [X.],
die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am
5. Februar 2015
beschlossen:

Der Antrag des
Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 6.
November 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 21.
September 2007 eröffnet. Im März 2013 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 19. August 2014 statt. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde eines Gläubigers hatte Erfolg. Das [X.] hat die Einstellung des Verfahrens aufgehoben und die Rechtsbeschwerde [X.]. Der Insolvenzverwalter beantragt, ihm für das
Rechtsbeschwerdever-fahren, mit dem er die Wiederherstellung des [X.] will, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1
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-
II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg

4 [X.], §
114
Abs.
1 Satz 1
ZPO).

Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des [X.] wäre unstatthaft.
Der [X.]
hat
entschie-den, dass
der Insolvenzverwalter
auch bei Statthaftigkeit der [X.] gemäß §
7 [X.] aF
nicht befugt ist, im Fall der Einstellung des [X.] nach §
207 [X.] gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerde
zu erheben, wenn mit der Entscheidung
des Beschwerde-gerichts ein
von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist ([X.], Beschluss vom 26.
April 2007 -
IX
ZB 221/04, Z[X.] 2007, 541).
Dies gelte
nicht nur dann, wenn der [X.] die Rechtsbeschwerde erhoben habe, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentschei-dung erstmals beschwert sehe, eingelegt worden sei. Auch in diesem Fall sei
die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen
eine entsprechende erstin-stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach §
6 [X.] eröffnet ge-wesen wäre (vgl. [X.], Beschluss
vom
14. Dezember 2005 -
IX
ZB 54/04, [X.], 239; vom 26.
April 2007, aaO Rn. 3). An dieser Rechtsprechung ist nach Aufhebung des §
7 [X.] festzuhalten.

Auch im Fall der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde ist
im Rechtsbeschwerdeverfahren
die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt ([X.], 2
3
4
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4

-
Beschluss vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZB 369/02, Z[X.]
2004, 89; vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 104/04, [X.], 447; vom 18. Dezember 2014 -
IX
ZB 50/13, Z[X.] 2015, 213 Rn. 7).
Im Hinblick auf §
207 [X.] wäre eine sofortige Be-schwerde des Insolvenzverwalters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weil gemäß §
216 Abs.
1 [X.] nur
die Insolvenzgläubiger und der Schuldner befugt
sind, gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der es das Insolvenzverfahren nach §
207 [X.] ein-stellt, sofortige Beschwerde einzulegen. Ein Beschwerderecht des [X.] besteht nach dem Gesetz nicht
([X.], Beschluss vom 26.
April 2007, aaO Rn.
4 f).

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde des [X.] liegen nicht vor. Zwar hat der [X.] in Fällen tief-greifender Grundrechtseingriffe -
etwa im Hinblick auf den Schutz der Wohn-
und Geschäftsräume
oder des Postverkehrs
des
Schuldners
-
ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung anerkannt, wenn das Interesse des Betroffe-nen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03,
[X.]Z 158, 212
ff; vom 12.
Oktober 2006 -
IX
ZB 34/05, Z[X.] 2006 Rn.
5
ff).
Ein entsprechender Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens nach §
207 [X.] stellt keinen
tiefgreifenden
Eingriff in die Grundrechte des Verwal-

5
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5

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ters dar. Diesem verbleibt die Möglichkeit, nach §
208
Abs.
1
[X.] Masseunzu-länglichkeit anzuzeigen.
Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Er-satz seiner Auslagen ist auch in diesem Fall bevorrechtigt (§
209 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).

Kayser
Vill
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2014 -
32 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
5 [X.]/14 -

Meta

IX ZA 36/14

05.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZA 36/14 (REWIS RS 2015, 15975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15975

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