Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. NotZ 40/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 3379

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[X.][X.]/05 vom 24. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Mai 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: [X.] Der Antragsteller hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2003 auf eine Notarstelle für die Stadt [X.]

oder für den Amtsgerichtsbezirk [X.] beworben. Im [X.] auf eine Entscheidung des [X.] zu den Auswahl-maßstäben für die Besetzung freier Notarstellen nahm die Antragsgegnerin die Stellenausschreibung zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt, neben weiteren Begehren namentlich mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2006 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24. April 2006 zugestellte 1 - 3 - Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8. Mai 2006 beim [X.] eingegangenen Anhörungsrüge. I[X.] Die zulässige (§ 111 Abs. 4 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 29a [X.]) Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der ab-schließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können. 3 Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des An-tragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat die gegen die Entscheidung des [X.]s geführten Angriffe des Antragstellers jedoch weder in tat-sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller meint, eine Nichtbeachtung seines Vortrags daraus ableiten zu können, dass die Gründe der Senatsentscheidung in weiten Passagen mit den Gründen früherer Beschlüsse in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen überein-stimmen, verkennt er, dass eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu den in Rede stehenden Punkten allenfalls dann ver-anlasst gewesen wäre, wenn diesem aus Sicht des Senats (nicht etwa aus Sicht des Antragstellers) Tatsachenstoff oder rechtliche Erwägungen hätten entnommen werden können, die eine von den früheren Entscheidungen [X.] - 4 - chende Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung oder zumindest eine vertief-te Erörterung des Vortrags des Antragstellers erfordert hätten. Dies war [X.] nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Senat den vom Antragsteller in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht ge-folgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. [X.] [X.] [X.] Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -

Meta

NotZ 40/05

24.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. NotZ 40/05 (REWIS RS 2006, 3379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3379

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