Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 47/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 4434

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 20. März 2006 in dem Verfahren wegen dienstaufsichtlicher Anordnung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 201 Abs. 2 [X.]). Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszü-gen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a [X.]). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 • festgesetzt. [X.]

[X.]

[X.]

Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02

Meta

NotZ 47/05

20.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 47/05 (REWIS RS 2006, 4434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4434

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.