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PDF anzeigen [X.][X.] vom 20. März 2006 in dem Verfahren wegen dienstaufsichtlicher Anordnung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 beschlossen: Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 201 Abs. 2 [X.]). Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszü-gen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a [X.]). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 • festgesetzt. [X.]
[X.]
[X.]
Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02
Meta
20.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 47/05 (REWIS RS 2006, 4434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4434
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