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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: [X.] Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 [X.] gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - [X.]. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem [X.] eingegangenen [X.] an. 1 - 3 - I[X.] Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des [X.]s in vollem Umfang ge-prüft und alle [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend ge-machten Verletzung des Anspruchs auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfs-beweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Be-schwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für ei-nen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 [X.] [X.] [X.]
Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - [X.] 19/05 -
Meta
06.10.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2006, Az. NotZ 46/05 (REWIS RS 2006, 1483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1483
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