Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 2 AZN 785/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 1400

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - rechtliches Gehör - Überspannung der Substantiierungsanforderungen


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2023 - 5 [X.] - aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des [X.] wird auf 49.289,89 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist begründet. Die [X.]eklagte hat dargetan, dass das [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG iVm. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 2023 und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht nach § 72a Abs. 7 ArbGG.

2

1. Die [X.]eklagte hat die vorrangige außerordentliche fristlose Kündigung ua. darauf gestützt, dass der Kläger am 24. September 2021 auf dem Gelände [X.] an einem Eigentumsdelikt zu ihren Lasten beteiligt gewesen sei. Als Zeugen für diesen Kündigungssachverhalt hat sie insbesondere [X.] benannt. Das [X.] ist diesem [X.]eweisantritt nicht nachgegangen, weil die [X.]eklagte nicht dargetan habe, woran der Zeuge die Identität des [X.] festgemacht haben will (vgl. S. 18 f. des [X.]erufungsurteils). Aus diesem Grund erweise sich auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam und die Widerklage der [X.]eklagten auf Erstattung der für die Überwachung durch einen Detektiv (den [X.]) angefallenen Kosten als unbegründet. Zudem sei die [X.]eklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des [X.] verpflichtet.

3

2. Das [X.] hat die Anforderungen an ein ausreichend substantiiertes, einer [X.]eweisaufnahme zugängliches Vorbringen in einer mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt. Gemäß § 373 ZPO hat die [X.], die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der [X.]eweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten [X.]ehauptung habe ([X.]AG 6. April 2022 - 5 [X.] 700/21 - Rn. 3).

4

3. [X.] ist für die Entscheidung über alle Klageanträge erheblich, die Gegenstand der [X.]erufung der [X.]eklagten waren (Kündigungsschutzanträge, Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Widerklage auf Schadensersatz). Hierfür genügt es, dass das [X.] insoweit bei Vernehmung des von der [X.]eklagten benannten [X.] (und ggf. des [X.]) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das ist nicht auszuschließen. Insbesondere könnte es sein, dass der Zeuge [X.] den Kläger - ggf. „versteckt“ im Publikum - im Gerichtssaal als eine der am 24. September 2021 auf dem Gelände [X.] anwesenden Personen wiedererkennt.

5

4. Die [X.]en werden darauf hingewiesen, dass dem [X.] die Schriftsätze aus dem [X.] nicht vorliegen.

        

    Koch    

        

    Schlünder    

        

    Niemann    

        

        

        

    [X.]. Schipp    

        

    Starke    

                 

Meta

2 AZN 785/23

21.03.2024

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Hamburg, 1. November 2022, Az: 24 Ca 513/21, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 373 ZPO, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 2 AZN 785/23 (REWIS RS 2024, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1400

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