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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den [X.] vom 14. September 2023.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.], juris Rn. 2 mwN).
Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.
Berg |
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Hohoff |
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Kreicker |
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Munk |
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Meta
04.10.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 291/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 3 StR 291/23 (REWIS RS 2023, 6948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6948
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