Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 1 StR 408/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1375

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 ergangene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verurteilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermeidung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 [X.] hätte absehen müssen.

2

2. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die – letztinstanzlichen – Entscheidungen des [X.] ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen ([X.], Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20 Rn. 5 mwN).

3

3. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 408/23

05.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. Januar 2024, Az: 1 StR 408/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 1 StR 408/23 (REWIS RS 2024, 1375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 1/23

3 StR 452/20

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