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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BIZB109.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 109/19
vom
9. Januar 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin -
Zivilkammer 51 -
vom 4.
November
2019
(51 [X.]) werden
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde
des Schuldners
ist unzulässig, weil sie in dem
angefochtenen
Beschluss nicht [X.] wurde (§
574 Abs.
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
2. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist
eben-falls
unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht ge-mäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein [X.] gegen
1
2
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3
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die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.] 107, 395
[juris Rn.
18 bis 20]; [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2019 -
I [X.], juris Rn.
1 mwN).
Koch
[X.]
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2019 -
51 [X.] -
Meta
09.01.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. I ZB 109/19 (REWIS RS 2020, 11985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11985
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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