Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 4 StR 541/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 8856

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Gegenstand

Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Auslandsverfolgung


Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2017, soweit sie den Angeklagten [X.].    L.        betreffen, werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzumerken:

Die vom Nebenkläger [X.]erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 55 Abs. 1, § 245 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 [X.] im Zusammenhang mit der Vernehmung des wegen der verfahrensgegenständlichen Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen S.      beanstandet wird, dringt nicht durch. Denn die Entscheidung der [X.], dem Zeugen mit Blick auf das gegen ihn wegen des Verdachts einer Diebstahlstat in [X.] geführte Ermittlungsverfahren ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zuzubilligen, ist – wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. November 2018 zutreffend dargelegt hat – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zum revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang [X.], Urteile vom 27. Oktober 2005 – 4 [X.], [X.], 178; vom 28. November 1997 – 3 [X.], [X.]St 43, 321, 326; vom 15. Januar 1957 – 5 StR 390/56, [X.]St 10, 104, 105).

Die Regelung des § 55 Abs. 1 [X.] findet auch Anwendung, wenn ein Zeuge bei der Beantwortung von Fragen in die Gefahr gerät, wegen einer vor der Vernehmung begangenen Tat im Ausland strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. [X.], NJW 1986, 3036; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 55 Rn. 6; [X.] in MüKo-[X.], § 55 Rn. 25; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 27. Aufl., § 55 Rn. 15; [X.] in SK-[X.], 5. Aufl., § 55 Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 55 Rn. 4; [X.], [X.], 117; Ahlbrecht/[X.], [X.], 218). § 55 [X.] ist Ausfluss der durch die Garantie der Menschenwürde und das [X.] verfassungsrechtlich verbürgten [X.] (vgl. [X.], [X.], 299 mwN; vgl. [X.] in MüKo-[X.] aaO Rn. 1). Die Vorschrift, deren Wortlaut keine Beschränkung auf eine inländische Verfolgung zu entnehmen ist, soll den Zeugen durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechts davor schützen, Angaben machen zu müssen, die geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. [X.], NJW 2003, 3045; NStZ 2002, 378; [X.], Beschluss vom 21. Januar 1958 – [X.], [X.]St 11, 213, 216). Die für die Zuerkennung des Auskunftsverweigerungsrechts maßgebliche Zwangslage besteht aber in gleicher Weise unabhängig davon, ob die Strafverfolgung für den Zeugen im In- oder Ausland droht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, etwa wegen eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens, mit einer Strafverfolgung im Ausland konkret zu rechnen ist (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO S. 219 f.).

Sost-Scheible     

      

[X.]     

      

Quentin

      

Feilcke     

      

Bartel     

      

Meta

4 StR 541/18

27.03.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: 4 StR 541/18, Beschluss

§ 55 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 4 StR 541/18 (REWIS RS 2019, 8856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8856


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 541/18

Bundesgerichtshof, 4 StR 541/18, 06.06.2019.

Bundesgerichtshof, 4 StR 541/18, 27.03.2019.


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