Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7934

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verletzung der Buchführungspflicht als abstraktes Gefährdungsdelikt; Gläubigerbegünstigung bei einem Dritten erteilter Anweisung, an einen Gläubiger zu zahlen


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte     [X.].      aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte     [X.].      aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die [X.]sten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 193.600 [X.] in sein Vermögen angeordnet.

2

Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das [X.] [X.]verfall in Höhe von 191.965,65 [X.] angeordnet.

3

Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

I.

4

Das [X.] hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

1. a) Der Angeklagte war [X.]er und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen [X.] (               ), die als [X.] an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die [X.] fünf Verträge mit Regierungsstellen der [X.]    . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas [X.] („véhicule antiémeute“) für die [X.] [X.]       sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der [X.]    , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im [X.] und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D.                        “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k.       Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die [X.] sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der [X.]     ein.

6

In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der [X.] zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm [X.] Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die [X.] veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 [X.]. Davon flossen 855.229 [X.] an [X.] an bestochene Amtsträger in [X.]     zurück.

7

Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei [X.] Banken geführte [X.]nten der [X.]; lediglich für den letzten der fünf Verträge, der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k.       Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer [X.] Bank geführtes [X.]nto der [X.] (                  ) vorzunehmen. Diese [X.], eine weitere [X.], hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in [X.] gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der [X.] Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der [X.] zugeflossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der [X.] [X.]nten der I.  S.    GmbH.

8

b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche [X.]tivitäten, indem sie die Buchhaltung der [X.] führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahlten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k.       Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.

9

c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der [X.] aus dem Vermögen der [X.] insgesamt 193.600 [X.] seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 [X.] von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank        erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 [X.] hat das Tatgericht nicht getroffen.

d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 [X.] auf.

2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der [X.] für das [X.] nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die [X.]. Am 11. Februar 2010 erließ das [X.] einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 [X.] in das Vermögen der [X.]. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].

3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte [X.].      seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der [X.] zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 [X.] verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der [X.] zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.

4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in [X.]     jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 [X.] gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der [X.] Amtsträger die [X.] geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer [X.] insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).

b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die [X.] (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt ([X.]). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das [X.] – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.

c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das [X.] die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der [X.] gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.

Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 3. September 2013 bemerkt der [X.] unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:

1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von [X.] als rechtsfehlerhaft beanstandet wird ([X.] bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der [X.] im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die [X.] greifen nicht durch, weil das [X.] die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.

a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] kann die Vernehmung eines [X.] abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 [X.] ist ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 [X.], [X.]St 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 [X.]/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 [X.], [X.], 653, 654; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch [X.], [X.], 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im [X.] geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des [X.] aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 [X.], [X.]St 40, 60, 62; [X.], Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 [X.]/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, [X.], 51). Diese Auslegung des [X.] aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang ([X.], Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, [X.], 94 f.).

Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von [X.] eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. [X.]mmt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden ([X.], Beschluss vom 5. September 2000 – 1 [X.]/00, NJW 2001, 695, 696; [X.], aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des [X.] der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. [X.], aaO).

[X.]ch der Rechtsprechung des [X.] hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von [X.] gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die [X.]chw. bei [X.], aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen ([X.], Beschluss vom 25. April 2002 – 3 [X.], [X.], 653, 654 mwN). Ebenso können [X.] aus § 55 [X.] in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden ([X.], aaO; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, [X.], 51).

Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von [X.] beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. [X.], [X.], 52).

b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten [X.] sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Das [X.] hat in seinen [X.]n jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt, warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, [X.] und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von [X.] berücksichtigt werden darf (siehe [X.], Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, [X.], 286 f. sowie [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, [X.], 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).

bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen [X.]n auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der [X.]     geschlossenen Ver-trägen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es [X.] gegeben habe, die die Erbringung von [X.] durch k.       Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der [X.] und den inländischen Unternehmen über die [X.] [X.] zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des [X.]s über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd.  , [X.].  , [X.].  und [X.].    aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe [X.] bis 71).

An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts, es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin [X.] vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k.       Regierungsstellen über die in [X.] ansässige [X.] Aufträge an in [X.]     beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die [X.] auszahlten, damit diese wiederum die k.        Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus [X.]     an die [X.] ausweislich seiner [X.] hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von [X.] daher nicht.

cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von [X.] durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des [X.] über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 ([X.] [X.], 2329) auszulegen ([X.], Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch Münch[X.]mmStGB/[X.]rte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der [X.] die autonome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 [X.] auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von [X.] die Eigenschaft der verschiedenen [X.] Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a [X.] und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.

Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des [X.] legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe [X.]. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie [X.], [X.] 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. [X.], aaO).

Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das [X.] über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k.        Seite [X.] Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der [X.] hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 [X.] Beweisanträgen auf Vernehmung von [X.], die auf die weitere Klärung der Stellung der [X.] in der – weit verstandenen – Administration der [X.]     abzielten, nicht nachzukommen.

dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] gestützten [X.] durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die [X.]     hat die [X.]nvention der Vereinten [X.]tionen gegen [X.]rruption (abgedruckt in [X.] [X.], [X.]), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die [X.]nvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der [X.]nvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in [X.] getreten. Die [X.]nvention legt den Vertragsstaaten, zu denen [X.]     nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der [X.]nvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der [X.]nvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die [X.]     hatte – soweit für den [X.] ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der [X.]nvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C.      ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand [X.]rruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.

Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k.       Amtsträger das [X.] nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 [X.] den benannten k.        Zeugen in dem in [X.] geführten Straf-verfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in [X.]     gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-[X.]/[X.], Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines [X.] darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.

ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das [X.] hätte [X.] die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k.       – bzgl. des Generals [X.] der Revision behaupteten i.      – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das [X.] sämtliche Anträge auf Vernehmung von [X.] unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der [X.]     und die im Verhältnis zu a.        [X.] schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des [X.]s zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von [X.] gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung). Vielmehr hat es in [X.] Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten [X.] genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem [X.] und dem [X.] über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der [X.]     informiert hat.

Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter [X.] bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des [X.] beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des [X.] aus § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht an.

Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden [X.], „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen     [X.].    ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in [X.] bereit erklärt hatte.

2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des [X.] über Angaben, die der Botschafter der [X.]     in der Bundesrepublik [X.] ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ([X.]55 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden Weise erhoben worden ist. Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der [X.]     stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen ([X.]63 und [X.]) lediglich in [X.], nicht aber in einer [X.] Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/[X.], [X.], Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).

Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 [X.]) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der [X.]     selbst als Zeugen zu hören.

Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 [X.], [X.], 110, 111).

3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k.       öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren [X.]chteilen für die [X.]     im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die [X.] über die So.                     in [X.]     ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.

Das [X.] hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete [X.], jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a [X.] der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist [X.]. § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen ([X.], aaO, § 244 Rn. 217 mwN).

Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 [X.] i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die [X.]n nicht an. Wie bereits dargelegt (oben [X.].) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Überein-kommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, die beauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt ([X.].) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. [X.], dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten [X.]n aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.

Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren [X.]chteil auf.

1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im [X.] (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 [X.]) in fünf Fällen.

a) Das [X.] hat in sämtlichen Fällen die [X.] entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b [X.] oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a [X.] Soldaten der [X.] gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angesehen.

aa) Im Fall [X.] handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des [X.] vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.], Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem [X.] (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der [X.]     um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger, darunter der [X.], sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates [X.]. Art. 2 § 1 Nr. 3 [X.]. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung                                    [X.]    s tätigen Divisionsgeneral An.    . Die [X.] [X.]       ist Teil der Streitkräfte [X.]    s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit Münch[X.]mmStGB/[X.]rte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.

bb) Im Fall [X.] der Urteilsgründe waren die [X.] Polizeibeamten [X.]und [X.].  Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]. Bei den für die „D.                      “ und damit die Exekutive (vgl. [X.], aaO, Rn. 66) tätigen [X.].     und [X.].    handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des [X.] ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates [X.]    . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D.                       “ ist diese als „Behörde“, die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.

cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen [X.] und 2. involvierten Vorteilsempfängern [X.].    und [X.]als Leiter der „D.                        “ auch     [X.]Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die [X.]ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).

dd) In den Fällen [X.] und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten [X.].    , [X.]und [X.]und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.

b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den [X.] gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger [X.] zugewandt worden sind.

aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige [X.] gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 [X.] gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (Münch[X.]mmStGB/[X.]rte, aaO, § 334 Rn. 19; [X.]/[X.], 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).

Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des [X.] Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der [X.]rruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der [X.] der konkret betroffenen Amtsträger zu.

Angesichts der Ratifizierung der [X.]nvention der Vereinten [X.]tionen gegen [X.]rruption durch die [X.]    , des Inhalts der [X.]nvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der [X.]rruption in Art. 134 des Code Pénal du C.     (näher oben [X.]) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der [X.] im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der [X.] bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen [X.] annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die [X.]     durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von [X.], die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k.        Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C.     ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des [X.] geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.

Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. [X.]E 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.

bb) Aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) [X.] der Vorteilsempfänger in [X.]    . Dass das Tatgericht lediglich von einer [X.] für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum [X.]chteil des Angeklagten ausgewirkt.

2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

3. Die insoweit knappen Feststellungen des [X.]s tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.].

a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der [X.] treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die [X.] nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben ([X.]), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des [X.] führen würde ([X.], Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 [X.], [X.], 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.

Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; Münch[X.]mmStGB/[X.]/[X.], Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).

b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. [X.], StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283[X.] an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (Münch[X.]mmStGB/[X.]/[X.], aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf ([X.], Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 [X.], [X.]St 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 [X.], bei [X.] 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 [X.], [X.]St 28, 231, 234).

Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283[X.] zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt ([X.], NJW 1987, 1342, 1343; [X.], aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283[X.] erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirtschaftlichen Krise des pflichtigen [X.] rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig (Münch[X.]mmStGB/[X.]/[X.], aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283[X.] verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und [X.] angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für [X.] sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten ([X.]/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen ([X.], Beschluss vom 19. August 2009 – 1 [X.], NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in [X.]St 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch [X.]/Schluckebier/[X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).

Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der [X.] und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen, sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der [X.] eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.

4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.

a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der [X.] gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der [X.]. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist ([X.], aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der [X.], nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der [X.] unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.

b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der [X.] nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der [X.], mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der [X.] eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.

Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der [X.] gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden ([X.] f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der [X.] angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die [X.]sgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die [X.] zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der [X.] gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.

Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der [X.]sgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. [X.] liegen etwa bei Leistungen an [X.] Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung ([X.], Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, [X.], 315, 316) vor (Münch[X.]mmStGB/[X.]/[X.], aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (Münch[X.]mm StGB/[X.]/[X.], aaO sowie im [X.]ntext der [X.]nkurs- bzw. Insolvenzanfechtung [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 – [X.], [X.], 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des [X.] ist – wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung, an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte ([X.], aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insolvenzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu beanspruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte, als Schuldnerin der [X.] an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von [X.]sverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.

c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ [X.]. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der [X.] gehandelt (zu den Anforderungen an den [X.] bei § 14 StGB: [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 [X.], [X.]St 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). [X.]chdem der [X.] bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt ([X.], aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im [X.] des Vertretenen tätig wird (vgl. [X.], aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte, an Gläubiger der [X.] zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.

d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.

5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.

Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von [X.]verfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der [X.] hat deshalb die die Angeklagten betreffenden Aussprüche über den [X.]verfall in der aus der [X.] ersichtlichen Weise geändert.

1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten [X.] bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen [X.]verfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den [X.]verfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der [X.] etwas [X.]. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat ([X.], aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn [X.] etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, [X.], 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim [X.]verfall gilt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; Münch[X.]mmStGB/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des [X.]verfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen, falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 [X.] bzw. 191.965,65 [X.] „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) [X.]ch der Rechtsprechung des [X.] sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.] zufließen ([X.], Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 [X.], [X.], 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, [X.], 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird ([X.], Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 [X.], [X.], 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 299, 309 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das [X.] ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle [X.] bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die [X.], die [X.], aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der [X.]n bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten [X.] (siehe nur [X.], Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) für die [X.] gehandelt. Ob das [X.] das von der [X.]n dadurch aus den Taten [X.] und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der [X.] bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der [X.] [X.]n, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe [X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 [X.], [X.]St 50, 299, 310 f.).

b) Allein aus dem Umstand, dass die [X.], deren alleiniger [X.]er und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, [X.], 89, 93 Rn. 47; siehe auch [X.], Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, [X.], 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen, kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das [X.] innehat ([X.] und [X.] jeweils aaO; [X.], Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der [X.] einerseits und des [X.]ers und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das [X.]svermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat ([X.], aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von [X.]s- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird ([X.], aaO und [X.], 89, 93 Rn. 47 mwN).

c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von [X.]s- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der [X.] an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdings hat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der [X.] [X.]n dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 [X.] von [X.]nten der [X.] auf ein privates [X.]nto bei der Volksbank transferierte ([X.] f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten [X.] bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt ([X.], Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 [X.], [X.]St 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des [X.] zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.

Eine [X.]nstellation, wie sie dem Urteil des [X.]s vom 30. Mai 2008 (1 [X.], [X.]St 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der [X.]. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten [X.]en für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.

d) [X.]ch den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten [X.] bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der [X.] und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 [X.] am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von [X.] in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.

2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des [X.]verfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der [X.] ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 [X.] bedurfte. Dazu hat der [X.] ausgeführt:

„Der Anordnung des [X.]verfalls stehen jedoch deliktische Ansprüche des Staates [X.]     entgegen.

a) Maßgeblich ist insoweit [X.]s Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EG[X.] unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für den Angeklagten     [X.].      [X.], nachdem er die Vertragsangebote, durch deren Annahme der Staat [X.]     erst geschädigt wurde, über die hier gelegene [X.] übermittelte (vgl. hierzu [X.], [X.], 72. Auflage, [X.] Rn. 4).

b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der [X.] – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der [X.]n [X.] ([X.]) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum [X.]chteil des Staates [X.]     ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des-halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in [X.]     das [X.] Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der [X.] (ganz [X.], vgl. [X.], StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 [X.] ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 [X.], weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 [X.] gemeinschaftlich handelnd – mit den k.       Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den [X.] durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 8. Mai 1985 – [X.], [X.]Z 94, 268, 272 f.; [X.], Urteil vom 26. März 1962 – [X.], NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; [X.], ebd., § 138 Rn. 63).

Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die [X.] für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 [X.] beziffert. [X.]chdem dieser Betrag das von den Angeklagten [X.] übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des [X.]verfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten     [X.].      bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 [X.] vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen ([X.] f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 [X.] in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 [X.] ([X.]) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten          [X.].     , die die [X.] erst am 8. Februar 2010 erlangt hat ([X.], 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren [X.]n haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 [X.], [X.]St 56, 39, 45 ff.).“

Dem stimmt der [X.] zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von [X.]verfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 – 1 [X.]/13).

V.

Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten [X.]sten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).

                          

Ri[X.] Rothfuß befindet sich
im Urlaub und ist deshalb an
der Unterschriftsleistung
verhindert.

        

Raum     

        

Wahl     

        

Raum   

        

Jäger     

        

[X.]

        

Meta

1 StR 336/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 22. Februar 2013, Az: 22 KLs 618 Js 4248/10 - AK 12/11

§ 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283 Abs 6 StGB, § 283b Abs 1 Nr 3 Buchst b StGB, § 283c StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13 (REWIS RS 2014, 7934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7934

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 336/13 (Bundesgerichtshof)

Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls: Gesetzliche Prüfungsreihenfolge


1 StR 234/17 (Bundesgerichtshof)

Vermögensnachteil bei Untreue durch Kaufpreisrückerstattung und schwarze Kassen


2 StR 587/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 383/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen


4 StR 263/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Hinreichende Bestimmtheit eines Beweisantrags; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.