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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 136/05 vom 11. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des [X.] vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichti-gen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen [X.] vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern beste-hende [X.] Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi-sionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung [X.], 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - [X.] ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen ge-boten. 1 Dem entspricht der Tenor des [X.] vom 23. April 2008, in dem die [X.] als Klägerin bezeichnet wird. 2 Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der [X.] sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor 3 - 3 - des [X.] nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in [X.]. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist. Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -
Meta
11.06.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZR 136/05 (REWIS RS 2008, 3485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3485
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