Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZR 136/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3485

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 136/05 vom 11. Juni 2008 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des [X.] vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichti-gen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen [X.] vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern beste-hende [X.] Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi-sionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung [X.], 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - [X.] ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen ge-boten. 1 Dem entspricht der Tenor des [X.] vom 23. April 2008, in dem die [X.] als Klägerin bezeichnet wird. 2 Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der [X.] sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor 3 - 3 - des [X.] nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in [X.]. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist. Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -

Meta

XII ZR 136/05

11.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZR 136/05 (REWIS RS 2008, 3485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3485

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 167/01

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.