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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS XII ZR 165/04 vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Tenor des [X.] vom 28. Februar 2007 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 15. Juli 2004 zum Unterhaltsausspruch ([X.] und [X.]) sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2003 - 36 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 16 UF 238/03 -
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZR 165/04 (REWIS RS 2008, 4456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4456
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