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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030718BVIIIZB19.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 19/17
vom
3. Juli
2018
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel
und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger und Dr. Schmidt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
[X.] gegen den Beschluss der Zivilkammer 18 des [X.] vom 30. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird
auf 9.425,73
Gründe:
Die nach § 522 Abs. 1
Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form-
und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs. 2 ZPO).
Von einer weitergehen-den Begründung wird gemäß § 577 Abs.
6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Dem [X.] bleibt es, da nach seinem Vortrag eine ordnungsgemäße Zustellung des -
rechtsfehlerhaft mit der Berufung angegriffenen (§§ 338, 514 ZPO) -
Versäumnisurteils des [X.] vom 30. März 2016 an ihn bisher nicht erfolgt ist und sich den Feststellungen des Berufungsgerichts 1
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-
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auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Heilung des von dem Beklag-ten geltend gemachten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO entnehmen [X.], unbenommen, bei dem [X.] Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen (§ 338 ZPO). Denn die zweiwöchige Einspruchs-frist, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt (§
339 Abs. 1 ZPO), hat -
unter Zugrundelegung des Vortrags des [X.] -
bisher mangels ord-nungsgemäßer Urteilszustellung nicht begonnen.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
[X.]
Dr.
Bünger
Dr.
Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2016 -
211 C 36/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2017 -
18 [X.] -
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. VIII ZB 19/17 (REWIS RS 2018, 6766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6766
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