Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 70/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4567

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 70/07 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. [X.], Raebel, [X.]in [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 1.210.918,94 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1 Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet. Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte er einen [X.] stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen 2 - 3 - (vgl. [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-lassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 58/06 -

Meta

IX ZR 70/07

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 70/07 (REWIS RS 2009, 4567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4567

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