Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 15/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5699

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 15/07 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.576 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des [X.] dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt [X.], Urt. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 97/06, [X.] - 3 - 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) [X.] hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 fest-gestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 18 O 161/05 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 U 51/06 -

Meta

IX ZR 15/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 15/07 (REWIS RS 2008, 5699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5699

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