Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. 4 StR 405/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14838

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[X.]:[X.]:BGH:2017:010317B4STR405.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 405/16

vom
1. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 1.
März
2017
gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen;
b)
das Urteil des [X.] vom 4.
Januar 2016 im [X.] aufgehoben.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1
-
3
-
Menge,
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Für die Verurteilung
des Angeklagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 2.
Januar 2017 ausgeführt:

1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustel-len, weil es hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 24.
März 2015, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Die in der Hauptverhandlung am 7.
Juli 2015 getroffene Entscheidung über die Eröffnung des [X.] ist ebenso unwirksam wie der zugleich ergangene Einziehungs-beschluss der [X.] (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28.
Juli 2015, 4
StR
598/14).
Entgegen der Bezeichnung im Eröffnungs-
und Verbindungsbeschluss vom 7.
Juli 2015 handelt es sich nicht um eine Nachtragsanklage im Sin-ne des §
266 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem [X.] am 24.
März 2015 eine -
weitere
-
Anklage ge-gen den Angeklagten beim [X.] [X.] eingereicht, die am 8.
April 2015 den Verteidigern zugestellt wurde.

ntscheidung über die Zulassung der Anklage die [X.] in der für [X.] außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung -
drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen
-
zuständig. Der in der Hauptverhandlung am 7.
Juli 2014 -
entsprechend dem Eröffnungs-
und Besetzungsbeschluss vom 19.
Februar 2015 (Sachakte SA Bd.
I, Bl.
125)
-
in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und den Schöffen er-

2
-
4
-

266 StPO
vorlag, konnte auch kein -
den Eröffnungsbeschluss ersetzender
-
Einbeziehungsbe-schluss ergeh

Dem tritt der Senat bei.
Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungs-beschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall
II.1 der Urteilsgründe. Hierdurch entfällt die für diesen Fall verhängte [X.]. Da hier-durch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist, hat der Senat die-se aufgehoben.
2.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Der Angeklagte ist damit rechtskräftig wegen un-erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Franke
Cierniak
Bender

Quentin
Feilcke
3
4
5

Meta

4 StR 405/16

01.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. 4 StR 405/16 (REWIS RS 2017, 14838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14838

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4 StR 405/16

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