Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZB 121/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7628

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[X.][X.]/09 vom 15. April 2010 in dem [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2010 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtskosten 422.550 • und für die außergerichtlichen Kosten 1.627.751,83 •. Gründe: [X.] Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung der im Rubrum nä-her bezeichneten Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen unter ihrer früheren Firma, der [X.]mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollmächtigten der Schuldnerin, dem Assessoren [X.], zugestellt worden. Gestützt auf die Auffassung, sämtliche Zustellungen an diesen seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ([X.]) unwirksam, hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009 das Verfahren zur Nachholung ordnungs-gemäßer Zustellungen einstweilen eingestellt und die auf die Aufhebung des [X.]s gerichteten Anträge der Schuldnerin mit der [X.] - 3 - gründung zurückgewiesen, es liege ein behebbarer Mangel vor. Gegen [X.] hat die Schuldnerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde möchte sie weiterhin die Aufhebung des —gesam-ten [X.] erreichen. I[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des [X.]s nach § 161 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Dass der in Rede [X.]. 1 § 1 [X.] nicht zur Unwirksamkeit der an den [X.]bewirkten Zustellungen führt und der Fortführung des [X.] nicht im Wege steht, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache [X.]/09 im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. 2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens 3 - 4 - regelmäßig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, [X.], 378, 381). [X.] [X.] Stresemann

Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2009 - 9 L 26/99 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

V ZB 121/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZB 121/09 (REWIS RS 2010, 7628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7628

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