Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZB 122/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7598

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 15. April 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 1 § 1 Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren aus-schließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung. [X.], Beschluss vom 15. April 2010 - [X.]/09 - [X.] Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2010 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 6.880.000 •. Gründe: [X.] Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen unter ihrer früheren Firma, der [X.]mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollmächtigten der Schuldnerin, dem Assessoren [X.], zugestellt worden. Gestützt zunächst auf die [X.], sämtliche Zustellungen an diesen seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des [X.]es ([X.]) unwirksam, hat das [X.] den Versteigerungstermin aufgehoben und das Verfahren zur Nachho-lung ordnungsgemäßer Zustellungen einstweilen eingestellt. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 31. März 2009 hat es die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung angeordnet, eine Überprüfung der Rechtslage habe erge-ben, dass ein Verstoß gegen das [X.] nicht die Unwirksam-keit der Zustellungen zur Folge habe. Der Ausschluss eines Bevollmächtigten von dem weiteren Verfahren wirke nur für die Zukunft und lasse die [X.] davor liegender Prozesshandlungen und Zustellungen unberührt. Die gegen die Fortsetzung des Verfahrens gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-rin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Aufhebung des —gesamten [X.] erreichen. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Fortsetzung des [X.] ist nicht zu beanstanden. 3 1. Ein zur Aufhebung des Verfahrens führender [X.] im Sinne von § 28 Abs. 2 [X.] liegt nicht vor. Die an den Bevollmächtigten D. bewirkten Zustellungen sind wirksam. Der in Rede stehende Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 4 a) Für die [X.] hier maßgebliche [X.] Rechtslage nach dem [X.] entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Prozesshand-lungen nicht ohne weiteres unbeachtlich sind, wenn der Bevollmächtigte gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt (vgl. [X.] NJW 2004, 1373, 1374; [X.] 54, 275, 281). Ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung ([X.], aaO; Rennen/ [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 199; jeweils m.w.[X.]). Für Zustellungen gilt nichts anders. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber unter bewusster 5 - 4 - Fortschreibung dieser Rechtslage (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]) nunmehr für das seit dem 1. Juli 2008 geltende Recht eine ausdrückliche Regelung geschaf-fen hat, wonach nicht nach § 79 Abs. 2 ZPO zur Vertretung befugte Prozessbe-vollmächtigte zurückzuweisen sind, die bis dahin vorgenommenen Rechtshand-lungen und Zustellungen aber wirksam bleiben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 u. 2 ZPO). b) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass eine Prozessvollmacht bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände gleichwohl unwirksam sein kann. Das hat dann zur Folge, dass auch die namens des Vertretenen [X.] keine Rechtswirkungen entfaltet. So hat der [X.] wiederholt entschieden, dass die prozessualen Grundsätzen unterste-hende Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoßenden Treuhänder im Hinblick auf die besonde-ren Gefahren unwirksam ist, die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden sind (vgl. dazu etwa [X.] 154, 283, 286 f. m.w.[X.]). Es erscheint nicht hin-nehmbar, dass ein gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoßender Bevollmächtigter zu Lasten des Vertretenen für den Vertretenen zwar keine materiellrechtliche Ver-pflichtung nach 780 BGB begründen kann (§ 134 BGB), er aber in der Lage sein soll, einen [X.] ungleich gefährlicheren [X.] Vollstreckungstitel zu schaffen ([X.], Urt. v. 29. Oktober 2003, [X.], NJW 2004, 841, 843). Damit sind Zustellungen in einem gerichtsförmigen Verfahren nicht zu vergleichen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Rechtsbeschwerde weder rügt noch [X.], dass die Schuldnerin infolge der an [X.]bewirkten Zustellungen an einer effektiven Rechtsverteidigung gehindert worden ist. Das ist auch nicht er-sichtlich. 6 2. Schließlich steht der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen, dass die Gläubigerin entgegen dem die einstweilige Einstellung des Verfahrens an-ordnenden Beschluss nicht innerhalb der gewährten Frist von vier Monaten die Zustellung an die Schuldnerin selbst herbeigeführt hat. Es ist anerkannt, dass 7 - 5 - das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob das Verfahren aufzuheben oder fortzusetzen ist, von einer Aufhebung absehen muss, wenn der [X.] zwar erst nach Fristablauf, aber noch vor der Ent-scheidung behoben wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/ [X.] u.a., [X.], 13. Aufl., § 28 [X.]. 45). Das gilt erst recht, wenn das Vollstreckungsgericht aufgrund erneuter Durchdringung der Rechtslage zu dem (zutreffenden) Schluss gelangt, dass ein [X.] nicht vorliegt. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, [X.] 170, 378, 381). 8 [X.] [X.] [X.]

Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 K 70/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

V ZB 122/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZB 122/09 (REWIS RS 2010, 7598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7598

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