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PDF anzeigen [X.] vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]: Der [X.] geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförde-rung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist, wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in dem Verhandlungstermin vom 4. August 2003 - leidet (vgl. [X.], 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die [X.] bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortset-zungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den Antrag des [X.]s (§ 349 Abs. 3 [X.] 2 StPO) vorgetragen, der Vorsitzende habe im Termin vom 4. August 2003 eine entsprechende Absicht kund- - 3 - getan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. [X.], 407). Wahl
Kolz Hebenstreit
Richterin am [X.]
Elf hat nach Beschlußfassung
Urlaub angetreten und ist an der
Unterschriftsleistung verhindert.
Wahl
[X.]
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 1 StR 149/04 (REWIS RS 2004, 3344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3344
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