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PDF anzeigen [X.] vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2004 wird als [X.] verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der ausgeführt hat: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte [X.] wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die [X.] übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt ([X.]. 355 Rückseite); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Daß der An-geklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die [X.] der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerru-fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann - 3 - (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelver-zicht). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise ge-bieten könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Auf die Frage, ob das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig wäre, weil der [X.] vom 23. Februar 2004 nicht unterzeichnet wurde (vgl. [X.], [X.]. 364), kommt es deshalb nicht mehr an." [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
26.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 2 StR 180/04 (REWIS RS 2004, 3012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3012
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