Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 226/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14181

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Gegenstand

Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die Verjährungshemmung beendende Entscheidung des Versicherers


Leitsatz

Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Bestätigung Senatsurteil vom 5. Dezember 1995, VI ZR 50/95, NJW-RR 1996, 474).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 [X.]) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

2

Der Kläger - eine Gebietskörperschaft in [X.] - ist Träger der Sozialhilfe. Als solcher erbringt er seit dem 10. August 2012 Sozialhilfeleistungen an den Geschädigten, auf die dieser wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 19. August 2005 angewiesen ist. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach zu zwei Dritteln für die Folgen des Unfalls einstandspflichtig. Der Geschädigte erhielt zunächst seit August 2006 Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 [X.]II) vom [X.]         als dem damals örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Der [X.]          meldete am 5. Juli 2007 Regressforderungen bei der [X.] an. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 rechnete die Beklagte gegenüber dem [X.]          über die von dort mitgeteilten Kosten der Eingliederungshilfe bis Dezember 2008 ab. Die Kosten für eine sich anschließende Berufsausbildung des Geschädigten in einem Rehabilitationszentrum in M.    wurden von Juli 2009 bis zum 9. August 2012 von der Rentenversicherung B.          getragen.

3

Erstmals mit Schreiben vom 8. Juli 2013 machte der Kläger gegenüber der [X.] Ersatzansprüche geltend. Die Beklagte wies die Zahlungsforderung von zuletzt 41.424,34 € als verjährt zurück. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält die von dem Kläger geltend gemachte Regressforderung für verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit der Kenntnis des zuständigen [X.] beim [X.]         begonnen (§§ 195, 199 BGB). Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei der Lauf der Verjährung bis zu der seitens der [X.] mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 vorgenommenen Regulierung gehemmt gewesen und folglich mit dem 19. Oktober 2012 abgelaufen. Durch den [X.] hin zum Kläger sei kein neues [X.] begründet worden, infolgedessen die Verjährungsfristen neu zu laufen begonnen hätten. Vielmehr habe der Kläger das [X.] als Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen Sozialleistungsträgers auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in dem Zustand übernommen, in dem es sich bei [X.] befunden habe. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats des [X.] zur Rechtsnachfolge zwischen Sozialversicherungsträgern (Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1226) sei auf Sozialhilfeträger zu übertragen, da insoweit eine Differenzierung dem § 116 [X.] nicht zu entnehmen und auch nicht anderweitig geboten sei.

II.

5

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen seine Beurteilung, der [X.] sei verjährt, nicht zu tragen.

6

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die [X.] des [X.]           vom 5. Juli 2007 ausgelöste [X.] habe mit dem Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 ihr Ende gefunden, beruht darauf, dass es an die Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu geringe rechtliche Anforderungen gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 474). Bei zutreffender Betrachtung ist eine die [X.] beendende Entscheidung der [X.] nicht ergangen. Damit ist die vorliegende Klage auch dann in [X.] erhoben worden, wenn man mit dem Berufungsgericht von einer Rechtsnachfolge zwischen dem [X.]        und dem Kläger ausgehen wollte.

7

1. Der Senat ist an der revisionsrechtlichen Überprüfung der rechtlichen Folgen des Abrechnungsschreibens der [X.] vom 19. Oktober 2009 nicht dadurch gehindert, dass die Revision lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, der Kläger sei Rechtsnachfolger des [X.]       geworden. Da nämlich die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt und ihre Rüge zum Fehlen der Verjährungsvoraussetzungen mangels Rechtsnachfolge den geltend gemachten Anspruch vollständig erfasst, ist der Streitgegenstand insgesamt in der Revisionsinstanz angefallen. Damit ist die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen uneingeschränkt eröffnet (§ 557 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 92, 94; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 557 Rn. 2, 13).

8

Sowohl die [X.] durch den [X.]        vom 5. Juli 2007 als auch das Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 selbst sind in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil verweist, als Anlagen konkret in Bezug genommen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in dem Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 keine die Hemmung beendende Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung des bei dem Versicherer angemeldeten Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

a) Zwar kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] darstellen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 30. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 299, 301 ff. [zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]). Jedoch können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Indes kann die [X.] nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die [X.] daher nur dann, wenn der Geschädigte - oder wie hier sein Zessionar - aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 299, 303; Senatsurteile vom 13. Juli 1982 - [X.], [X.], 1006; vom 16. Oktober 1990 - [X.], [X.], 179, 180; vom 28. Januar 1992 - [X.], [X.], 604, 605; vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 474 f. [jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]).

b) Nach diesen Maßstäben kann vorliegend von einer umfassenden Entscheidung der [X.] im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht gesprochen werden.

aa) Zwar kann in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1985 - [X.], [X.], 96, 97; vom 2. Dezember 2012 - [X.], [X.], 230 Rn. 22 [jeweils zu § 208 BGB aF]; vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 636 Rn. 8). Ein derartiges Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung des [X.] zu führen vermag, ist aber einer die [X.] des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen; [X.] und [X.] können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 16. Februar 1984 - [X.] - [X.], 441, 442). Die zum Wegfall der [X.] führende anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfassen, sondern dem Geschädigten - oder wie hier seinem Rechtsnachfolger - auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben (Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 474, 475).

bb) Das Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 beschränkt sich auf eine Regulierung der vom [X.]           bis Dezember 2008 geleisteten Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Haftungsquote von zwei Dritteln. Das Schreiben lässt damit nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die Beklagte auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch zu gewärtigenden Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, soweit sie betragsmäßig belegt werden. Es reicht insoweit zur Erfüllung der Anforderungen an eine die [X.] beendende positive Entscheidung des Versicherers auch nicht aus, wenn der [X.]         aufgrund des Abrechnungsschreibens davon ausgehen konnte, dass der [X.] nicht mehr bestritten werde (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 474, 475).

cc) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die [X.] des [X.]           am 5. Juli 2007 nur pauschal vorgenommen worden ist und der [X.]           in der Folgezeit kein ausdrückliches Haftungsanerkenntnis der [X.] verlangt hat.

Zwar kann dem [X.] der [X.] bei der Bewertung einer als Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Frage kommenden Erklärung Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 299, 304). Bezieht sich indessen eine [X.] wie hier umfassend und, ohne ins Einzelne zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, so muss auch eine zum Wegfall der [X.] führende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 474, 475). Dies gilt zumal angesichts des in der [X.] vom 5. Juli 2007 enthaltenen Hinweises auf das Fortdauern der Hilfegewährung. Gerade an dieser Eindeutigkeit und Klarheit fehlt es bei dem vorliegend in Rede stehenden Abrechnungsschreiben der [X.], das sich in ganz eingeschränkter Weise auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge bezieht.

c) Mangels einer den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] entsprechenden Entscheidung der [X.] blieb die Verjährung somit über den 19. Oktober 2009 hinaus dauerhaft gehemmt. Die Beklagte wird dadurch nicht unbillig belastet, denn sie hatte es in Kenntnis der schwerwiegenden Unfallfolgen des Geschädigten, seiner dauerhaften Hilfsbedürftigkeit und der darauf beruhenden wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen selbst in der Hand, die Verjährung durch eine formwahrende und eindeutige Erklärung wieder in Lauf zu setzen. Entsprechend ist es dem Anspruchsteller weder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung noch im Übrigen nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] und damit auf die Fortdauer der [X.] zu berufen. Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - [X.], NJW 1977, 674, 675 [zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]; MünchKomm/[X.], [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 38).

3. Nach all dem kommt es auf die von Berufungsgericht und Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger als unmittelbarer Rechtsnachfolger des [X.]          in das [X.] nach § 116 [X.] so eingetreten ist, wie es sich bei dem [X.] befand, oder ob er, wie die Revision meint, als (latenter) Gesamtgläubiger mit einem originär eigenen Regressanspruch neben den [X.]         getreten ist, nicht entscheidungserheblich an. Damit kann zugleich die Frage offen bleiben, ob sich die zum [X.] bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze des [X.] vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.], 1226) ohne Weiteres auf den örtlichen [X.] von [X.] übertragen lassen, oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 [X.] anerkannten Besonderheiten bei [X.] (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - [X.] 271/94, [X.]Z 131, 274; vom 25. Juni 1996 - [X.] 117/95, [X.]Z 133, 129; vom 9. Juli 1996 - [X.] 5/95, [X.]Z 133, 192) und des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 [X.]II) - zumal im Fall längerer Leistungsunterbrechungen - verjährungsrechtlich etwas anderes gilt.

III.

Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen, insbesondere zur Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Klein     

      

Meta

VI ZR 226/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 11. Mai 2016, Az: 14 U 168/15

§ 115 Abs 2 S 3 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 226/16 (REWIS RS 2017, 14181)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2271 WM2017,1127 REWIS RS 2017, 14181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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