Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 226/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14174

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317U[X.]226.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:

14. März 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 115 Abs. 2 Satz 3
Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die [X.] im Sinne des §
115 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderun-gen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechen-den [X.] der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Be-stätigung Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 -
VI [X.], NJW-RR 1996, 474).
[X.], Urteil vom 14. März 2017 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch den
Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter Wellner,
die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte
aus übergegangenem Recht (§
116 SGB
X) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger -
eine
Gebietskörperschaft
in [X.] -
ist Träger der [X.]. Als solcher erbringt er seit dem 10. August 2012 Sozialhilfeleistungen an den
Geschädigten, auf die
dieser wegen der
gesundheitlichen
Folgen
eines Verkehrsunfalls vom 19.
August 2005 angewiesen ist. Die Beklagte ist als Haft-pflichtversicherer
des Unfallgegners
dem Grunde nach zu zwei Dritteln für die 1
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Folgen des Unfalls einstandspflichtig. Der Geschädigte
erhielt zunächst seit August 2006 Eingliederungshilfe (§§
53,
54 [X.])
vom Landkreis T.

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als dem damals örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Der Landkreis T.

meldete am 5. Juli 2007 Regressforderungen bei der [X.] an. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 rechnete die Beklagte gegenüber dem Landkreis T.

über die von dort mitgeteilten Kosten der [X.] bis Dezember
2008 ab. Die Kosten für eine sich anschließende Be-rufsausbildung des Geschädigten in einem Rehabilitationszentrum in M.

wurden von Juli 2009 bis zum 9.
August 2012 von der Rentenversicherung B.

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getragen.
Erstmals mit Schreiben
vom 8. Juli 2013 machte der Kläger gegenüber der [X.] Ersatzansprüche geltend. Die Beklagte wies die [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-lungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die von dem Kläger geltend gemachte Re-gressforderung für verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit der Kennt-nis des
zuständigen Regresssachbearbeiters beim
Landkreis T.

begonnen
(§§
195, 199 BGB). Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei der Lauf der Verjährung bis zu der seitens der [X.] mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 vorgenommenen Regulierung gehemmt gewesen und folglich mit dem 3
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19.
Oktober 2012 abgelaufen. Durch den [X.] hin zum Kläger sei kein neues [X.] begründet worden, infolgedessen die Verjährungsfristen neu zu laufen begonnen hätten. Vielmehr habe der Kläger das [X.] als Rechtsnachfolger des
zuvor zuständigen Sozi-alleistungsträgers
auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in dem Zustand über-nommen, in dem es sich bei [X.] befunden habe.
Die Rechtspre-chung des erkennenden Senats des [X.] zur Rechtsnachfolge zwischen
Sozialversicherungsträgern (Urteil vom 1. Juli 2014 -
VI [X.], VersR
2014, 1226)
sei auf Sozialhilfeträger zu übertragen, da
insoweit eine [X.] dem §
116 [X.] nicht zu entnehmen
und auch nicht anderweitig
geboten
sei.

II.
Das
Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen seine Beurteilung, der [X.] sei verjährt, nicht zu tragen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Anspruchsanmel-dung des [X.] T.

vom 5. Juli 2007 ausgelöste [X.] habe mit dem Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19.
Oktober 2009 ihr Ende gefunden, beruht darauf, dass es an die Entschei-dung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu geringe recht-liche Anforderungen gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995
-
VI
[X.], NJW-RR 1996, 474). Bei zutreffender Betrachtung ist eine die [X.] beendende Entscheidung der [X.] nicht ergangen. Damit ist die vorliegende Klage auch dann in [X.] erhoben worden, 5
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wenn man mit dem Berufungsgericht von einer Rechtsnachfolge zwischen dem Landkreis T.

und dem Kläger ausgehen wollte.
1. Der Senat ist an der revisionsrechtlichen Überprüfung der rechtlichen Folgen des Abrechnungsschreibens der [X.] vom 19. Oktober 2009
nicht dadurch gehindert, dass
die Revision lediglich die Auffassung des Berufungsge-richts beanstandet, der Kläger sei Rechtsnachfolger des [X.] T.

-

geworden. Da nämlich die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt
und ihre Rüge zum Fehlen der Verjährungsvoraussetzungen mangels Rechtsnachfolge den geltend gemachten Anspruch vollständig
erfasst, ist der Streitgegenstand insgesamt in der Revisionsinstanz angefallen. Damit ist die
revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen uneingeschränkt eröffnet (§
557
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1999 -
II ZR 47/98, [X.]Z 142, 92, 94; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 557 Rn. 2, 13).
Sowohl die [X.] durch den Landkreis T.

vom 5.
Juli 2007 als auch das Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19.
Oktober 2009 selbst sind
in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil verweist, als Anlagen
konkret in Bezug genommen
(§ 559 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in dem Abrech-nungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 keine die Hemmung [X.] Entscheidung des
Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu sehen.
Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung des bei dem [X.] angemeldeten Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Ent-scheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
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a) Zwar kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchs-bejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Ent-scheidung im
Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] darstellen (vgl. dazu im [X.] Senatsurteil vom 30. April 1991 -
VI [X.], [X.]Z 114, 299, 301 ff.
[zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]). Jedoch können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers
aufweisen. Dabei
hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des [X.] ab. Indes
kann die [X.] nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller
durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forde-rungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck
des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.]
beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die [X.] daher nur dann, wenn der Geschädigte -
oder wie hier sein Zessionar -
auf-grund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass
auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der
Anspruchsteller
die entsprechenden [X.] der Höhe nach ausreichend belegt. [X.] muss
die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und end-gültig sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom
30. April 1991 -
VI [X.], [X.]Z 114, 299, 303; Senatsurteile vom 13.
Juli 1982 -
VI [X.]/80,
VersR 1982, 1006; vom 16. Oktober 1990 -
VI [X.]/89,
VersR 1991, 179, 180;
vom 28.
Januar 1992 -
VI ZR 114/91,
VersR 1992, 604, 605; vom 5. Dezember 1995
-
VI
[X.], NJW-RR 1996, 474 f.
[jeweils zu §
3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]).
b) Nach diesen Maßstäben kann vorliegend von einer umfassenden Ent-scheidung der [X.] im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht gespro-chen werden.
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aa) Zwar kann in der
vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne [X.] ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen (vgl. Senatsurteile
vom 29. Oktober 1985 -
VI [X.]/84,
VersR 1986, 96, 97; vom 2.
Dezember 2012 -
VI ZR 312/07, [X.], 230
Rn. 22
[jeweils zu §
208 [X.]]; vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 636 Rn. 8). Ein derartiges Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung des Ge-samtanspruchs zu führen vermag, ist aber einer die [X.] des §
115 Abs. 2 Satz 3 [X.] beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen; [X.] und [X.] können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 16.
Februar 1984 -
III ZR 208/82 -
VersR 1984, 441, 442). Die zum Wegfall der [X.] führende anspruchsbejahende Erklärung des [X.]s muss
nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.
1 Nr. 1 BGB um-fassen, sondern dem Geschädigten -
oder wie hier seinem Rechtsnachfolger -
auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des [X.] hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben
(Senatsurteil vom 5.
Dezember 1995 -
VI
[X.], NJW-RR 1996, 474, 475).
bb) Das Abrechnungsschreiben der [X.] vom 19. Oktober 2009 beschränkt sich auf eine Regulierung der vom Landkreis T.

bis Dezember 2008 geleisteten Eingliederungshilfe
unter Berücksichtigung der [X.] von zwei Dritteln. Das Schreiben lässt damit nicht mit der gebote-nen Klarheit erkennen, ob
die Beklagte auch alle künftigen angesichts der [X.] des Geschädigten noch zu gewärtigenden
[X.], die [X.] nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, so-weit sie betragsmäßig belegt werden. Es reicht insoweit zur Erfüllung der An-forderungen an eine die [X.] beendende positive Entschei-dung des Versicherers auch nicht aus, wenn der Landkreis T.

auf-grund des
Abrechnungsschreibens
davon ausgehen konnte, dass
der An-12
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spruchsgrund nicht mehr bestritten werde
(vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 -
VI [X.], NJW-RR 1996, 474, 475).
cc)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass
die Anspruchsanmeldung des [X.] T.

am 5. Juli 2007
nur pauschal vorgenommen worden ist und der Landkreis T.

in der Folgezeit kein ausdrückliches Haftungsanerkenntnis der [X.]
verlangt hat.
Zwar kann dem [X.] der [X.] bei der Bewertung einer
als Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Frage kommenden Erklärung Bedeutung zukommen (vgl. [X.] vom 30.
April 1991 -
VI [X.], [X.]Z 114, 299, 304). Bezieht sich indessen eine [X.] wie hier umfassend und, ohne ins [X.] zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, so muss
auch eine zum Wegfall der [X.] führende anspruchsbejahen-de Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte auf-weisen
(vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 -
VI [X.], NJW-RR 1996, 474, 475). Dies gilt zumal angesichts des in der [X.] vom 5.
Juli 2007 enthaltenen Hinweises auf das Fortdauern der Hilfegewährung. Gerade an dieser Eindeutigkeit und Klarheit fehlt es bei dem
vorliegend in Rede stehenden Abrechnungsschreiben der [X.], das
sich in ganz einge-schränkter Weise auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge bezieht.
c) Mangels einer den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] ent-sprechenden Entscheidung der [X.] blieb die Verjährung somit über den 19. Oktober 2009 hinaus dauerhaft gehemmt. Die Beklagte wird dadurch nicht unbillig belastet, denn sie hatte es in Kenntnis der schwerwiegenden Unfallfol-gen des Geschädigten,
seiner dauerhaften Hilfsbedürftigkeit und der darauf [X.] wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen selbst in der Hand, 14
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die Verjährung durch eine formwahrende und eindeutige Erklärung wieder in Lauf zu setzen. Entsprechend ist es dem Anspruchsteller weder unter dem Ge-sichtspunkt der Verwirkung noch im Übrigen nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Satz
3 [X.] und damit auf die Fortdauer der [X.] zu berufen. Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes [X.] keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 -
VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675
[zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]; MünchKomm/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 115 Rn. 38).
3. Nach all dem kommt es auf die von Berufungsgericht und Revision aufgeworfene
Frage, ob
der Kläger als unmittelbarer Rechtsnachfolger des [X.] T.

in das [X.] nach § 116 [X.] so eingetreten ist, wie es sich bei dem [X.] befand, oder ob er, wie die Revision meint, als (latenter) Gesamtgläubiger mit einem originär eigenen Regressanspruch neben den Landkreis T.

getreten ist, nicht ent-scheidungserheblich an. Damit kann zugleich die Frage
offen bleiben, ob sich die zum [X.] bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten
Grund-sätze des Senatsurteils
vom 1. Juli 2014 (VI
[X.], VersR
2014, 1226)
oh-ne Weiteres
auf den örtlichen [X.] von [X.] übertragen lassen, oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von §
116 [X.] anerkannten
Besonderheiten bei [X.] (vgl. Senatsur-teile vom 12. Dezember 1995 -
VI
ZR 271/94, [X.]Z 131, 274; vom 25. Juni 1996 -
VI [X.], [X.]Z 133, 129; vom 9. Juli 1996 -
VI ZR 5/95, [X.]Z 133, 192) und des Nachrangs der
Sozialhilfe

2 [X.]) -
zumal im Fall län-gerer Leistungsunterbrechungen -
verjährungsrechtlich etwas anderes gilt.
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III.
Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen, insbesonde-re zur Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs keine Feststel-lungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]
Wellner
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
8 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2016 -
14 [X.] -

18

Meta

VI ZR 226/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 226/16 (REWIS RS 2017, 14174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14174

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 U 107/19 (Oberlandesgericht Hamm)


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VI ZR 226/16

VI ZR 391/13

VI ZR 87/14

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