Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 7 ABR 50/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 12677

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss


Leitsatz

Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2014 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Telefon- und [X.]anschluss einschließlich eines unkontrollierbaren [X.] zur Verfügung zu stellen.

2

[X.]ie zu 2. beteiligte Arbeitgeberin gehört zum Konzern der [X.], [X.] Sie unterhält einen Betrieb in [X.] mit etwa 65 Arbeitnehmern, für den der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet ist.

3

[X.]as Büro des Betriebsrats ist mit einem [X.] sowie mit einem Laptop ausgestattet. [X.]ie für alle anderen dem Betrieb angehörenden Personen mit Zugriffsberechtigung zum [X.] wird auch der [X.]zugang für den Betriebsrat über den sog. Proxy-Server bei der [X.] (Konzernmutter) vermittelt. Über den Proxy-Server ist es technisch möglich, User- und IP-Adressen sowie die Uniform Resource Locators (URLs) der Browserzugriffe zu protokollieren und personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Konzern nicht für notwendig erachtete [X.]adressen, zu denen auch „youtube“ und „eRecht24“ gehören, werden dort über einen Filter gesperrt. [X.]ie E-Mail-Postspeicher einschließlich der gelöschten E-Mails können von Administratoren gelesen werden. Es kommen [X.] zum Einsatz, die Spams dem Fach „[X.]“ zuordnen. [X.]er Zugang zum [X.] und Intranet erfolgt für alle Mitglieder des Betriebsrats über ein einheitliches Passwort.

4

[X.]ie in den Konzerngesellschaften eingesetzten, zentral verwalteten Telefonanlagen des [X.] lassen technisch die Einstellung zu, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. [X.]as Betriebsratsbüro in [X.] ist mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Zudem steht dem Betriebsrat ein mobiles Telefongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist.

5

[X.]er Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater [X.]zugang einschließlich eines unkontrollierbaren [X.] zu, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt werde. Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängig sei. Aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle der [X.]nutzung, des [X.] sowie der Telekommunikation durch die Arbeitgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum [X.] und einen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten. Er könne nicht darauf verwiesen werden, eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kontrollrechten abzuschließen.

6

[X.]er Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten [X.]zugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der [X.], [X.], vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren [X.]zugang einschließlich eines unkontrollierbaren [X.] ermöglicht,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten Telefonanschluss zur unkontrollierbaren Nutzung zur Verfügung zu stellen, der unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. [X.]ie Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Anträge zu Recht abgewiesen. [X.]ie Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.

I. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind nach gebotener Auslegung zulässig.

1. [X.]er Antrag zu 1. ist seinem [X.]ortlaut nach darauf gerichtet, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen separaten [X.]zugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren [X.]zugang einschließlich eines unkontrollierbaren [X.] ermöglicht. [X.]er Antrag ist nicht dahin zu verstehen, dass jede theoretisch denkbare Kontrollmöglichkeit des [X.]zugangs und seiner Nutzung einschließlich des [X.] durch [X.]ritte ausgeschlossen sein soll. [X.]ieses Ziel ließe sich technisch nicht erreichen. [X.]er Betriebsrat begehrt vielmehr die Einrichtung eines Zugangs zum [X.] unabhängig von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy-Server. [X.]amit will er erreichen, dass die Arbeitgeberin weder über den Proxy-Server der Konzernmutter noch auf andere [X.]eise über eine technische Möglichkeit verfügt, die [X.]nutzung sowie den [X.] zu kontrollieren und einzelne [X.]seiten zu sperren.

2. Mit dem Antrag zu 2. geht es dem Betriebsrat darum, dass ihm die Arbeitgeberin einen von der in ihrem Unternehmen verwendeten [X.] unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Soweit der [X.] „zur unkontrollierbaren Nutzung“ überlassen werden soll, will der Betriebsrat erreichen, dass jede technische Möglichkeit einer Erfassung und Auswertung von Verbindungsdaten durch die Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.

3. [X.]ie so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberin ist erkennbar, was von ihr verlangt wird.

II. [X.]ie Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. [X.]ie Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten [X.]zugang einzurichten, noch ist sie gehalten, ihm statt des [X.] einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.

1. Nach § 40 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 [X.] gehört auch das [X.] (vgl. etwa [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 133, 129).

a) [X.]ie Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s dem Betriebsrat. [X.]ie Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. [X.]abei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Auch nach der am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 [X.], mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-[X.]rs. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 17 f., [X.]E 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 [X.] - Rn. 11 ff.).

b) [X.]ie Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. [X.]iese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. [X.]ient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines [X.], kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 135, 154).

c) [X.]ie im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des [X.]s, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der [X.]ürdigung übersehen worden sind ([X.] 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 [X.] - Rn. 14).

2. [X.]iesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

a) [X.]as [X.] hat zu Recht erkannt, dass der Betriebsrat keinen Zugang zum [X.] verlangen durfte, der von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy-Server unabhängig ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann der Betriebsrat einen [X.]zugang sowie die Teilhabe am [X.] verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen [X.]ahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem [X.] benötigt werden ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 135, 154; 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 133, 129). [X.]ie vom Betriebsrat zu beurteilende [X.]ienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung ist nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 23).

bb) [X.]iesen Anspruch des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin erfüllt, indem sie ihm einen [X.]zugang und [X.] über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt hat. Einen davon unabhängigen [X.]zugang und [X.] darf der Betriebsrat nicht für erforderlich halten. [X.]ies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

(1) Nach den Feststellungen des [X.]s stehen im Betriebsratsbüro ein zentraler Rechner und ein Laptop mit nicht personalisiertem [X.]zugang zur Verfügung. [X.]arüber haben alle Mitglieder des Betriebsrats nach Eingabe eines einheitlichen Passworts Zugriff auf das [X.] und können recherchieren sowie per E-Mail kommunizieren. Soweit der Zugang zu einzelnen [X.]seiten über den bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin eingerichteten Proxy-Server gesperrt ist, führt diese Beschränkung nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. [X.]urch die Zwischenschaltung des [X.] werden schädigende Programme ausgefiltert und [X.]ebseiten mit unerlaubten Inhalten gesperrt. Ein Zugriffsinteresse des Betriebsrats auf [X.]ebseiten mit strafbaren und/oder sittenwidrigen Inhalten besteht nicht. Sollte der Betriebsrat bestimmte andere nicht verfügbare [X.]seiten wie „eRecht24“ oder „youtube“ unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich erachten, könnte er ggf. deren Freischaltung nach § 40 Abs. 2 [X.] verlangen.

(2) [X.]ie Annahme des [X.]s, der Betriebsrat dürfe einen separaten, vom Proxy-Server der Arbeitgeberin bzw. deren Konzernmutter unabhängigen [X.]zugang nicht deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten [X.]zugang technisch die Möglichkeit besteht, die [X.]nutzung und den [X.] zu überwachen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

(a) Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der [X.]nutzung in unzulässiger [X.]eise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E-Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet. [X.]er Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 [X.]) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das [X.] missbräuchlich nutzen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen [X.]zugang von vornherein entgegensteht ([X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 133, 129), kann dem Arbeitgeber ohne [X.]eiteres unterstellt werden, dass er die [X.]aktivitäten des Betriebsrats einschließlich des [X.] unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet. Eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch Auswertung der Aufzeichnungen über [X.]aktivitäten des Betriebsrats könnte zudem als unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 [X.] anzusehen und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar sein. Sie könnte außerdem geeignet sein, einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 [X.] zu begründen. [X.]er Betriebsrat hat daher, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht, davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner [X.]aktivitäten vornimmt. [X.]er [X.] hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte, eine über einen Proxy-Server mögliche, auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglichkeit der [X.]nutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts auszuschließen, weil bei einem personalisierten [X.]zugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit habe befürchten können (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 25). Im vorliegenden Fall steht dem Betriebsrat jedoch ein nicht personalisierter [X.]zugang zur Verfügung, bei dem für Außenstehende nicht erkennbar ist, welches Betriebsratsmitglied eine konkrete Recherche durchgeführt hat.

(b) [X.]as [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass der Betriebsrat Sicherheitsinteressen der Arbeitgeberin nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es liegt im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat [X.]recherchen und seinen [X.] über das von ihr geschützte technische Netzwerk durchführt, um den von ihr für erforderlich gehaltenen Sicherheitsstandard der IT-Systeme zu gewährleisten. [X.]iese berechtigten Belange der Arbeitgeberin überwiegen das Interesse des Betriebsrats an einem von dem IT-System der Arbeitgeberin unabhängigen [X.]anschluss jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Kontrolle der [X.]nutzung oder des [X.] durch die Arbeitgeberin bestehen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die E-Mail-Korrespondenz der Betriebsparteien, die nach den Feststellungen des [X.]s über das Intranet erfolgt, liegt es dabei im berechtigten Interesse beider Beteiligten, vertrauliche Informationen und persönliche [X.]aten, die etwa im Rahmen einer Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 [X.] über E-Mail mitgeteilt werden können (dazu [X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 33), innerhalb des geschützten gemeinsamen Netzwerks zu kommunizieren. Bei einer Übermittlung der [X.]aten per E-Mail an einen separaten [X.]anschluss des Betriebsrats entstünde - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - eine nicht notwendige Sicherheitslücke. [X.]iese braucht die Arbeitgeberin nicht hinzunehmen.

b) [X.]as [X.] hat auch zu Recht erkannt, dass der Betriebsrat einen von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängigen Telefonanschluss nicht als erforderlich ansehen darf, weil er über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat.

[X.]ie Telefonanlage des [X.] lässt sich zwar nach den Feststellungen des [X.]s technisch so einstellen, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und nebenstellenbezogen ausgewertet werden können. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für derartige Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin. Vielmehr hat die Arbeitgeberin erklärt, es würden weder vollständige Verbindungsdaten gespeichert noch ausgewertet. Sie hat sich außerdem bereit erklärt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu verpflichten, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des [X.] des Betriebsrats zu unterdrücken. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen (vgl. [X.] 1. August 1990 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe zur Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Kley    

                 

Meta

7 ABR 50/14

20.04.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 27. Juni 2013, Az: 5 BV 5/13, Beschluss

§ 40 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 7 ABR 50/14 (REWIS RS 2016, 12677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 ABR 23/11 (Bundesarbeitsgericht)

Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat - Datenschutz - Erstattung von Rechtsanwaltskosten


7 ABR 54/09 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


7 ABR 58/08 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


7 ABR 79/08 (Bundesarbeitsgericht)

Internetnutzung durch den Betriebsrat - Darlegung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs


7 ABR 81/09 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


Referenzen
Wird zitiert von

14 BV 208/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.