Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 29 W (pat) 17/20

29. Senat | REWIS RS 2022, 439

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Gegenstand

Markenbeschwerdesache – "EUROBIKE" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfung der Verkehrsdurchsetzung – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 030 506.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 30. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 22. Juli 2019 und vom 8. November 2019 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 20. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 38, 41, 42 und 43 angemeldet worden.

4

Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2019 und vom 8. November 2019, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1, 5 [X.] teilweise zurückgewiesen.

5

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen „[X.]“, das sich teils an ein allgemeines, teils an ein unternehmerisches Publikum wende, erschöpfe sich in unmittelbar beschreibenden [X.] zu Thematik und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Das Präfix „[X.]“ sei ein geläufiges Kürzel für „europäisch“, „[X.]“, „[X.] betreffend“ und werde im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Produkten üblicherweise im Sinne von „in [X.] hergestellt“ oder „den [X.] Normen entsprechend“ verstanden. Zusammen mit dem Wort „bike“, das [X.], inzwischen auch zum [X.] Wortschatz gehörende Wort für „Zweirad“, „Fahrrad“, „Motorrad“, ergebe sich ohne weiteres die Bedeutung „in [X.] hergestellte, den [X.] Normen und Standards entsprechende bzw. für den [X.] Markt bestimmte Zweiräder“. Das Zeichen sei sprachregelgerecht gebildet und reihe sich in vergleichbar gebildete Verknüpfungen aus beschreibenden Begriffen mit dem diesen voran-gestellten Wortbildungselement „[X.]“, wie z. B. „[X.]-Bierflasche, [X.], [X.], [X.], [X.]-Stecker, [X.], [X.], [X.], [X.]beamer“ usw. ein. Trotz der Verwendung des (ursprünglichen) Anglizismus und der durchgehenden Verwendung von Großbuchstaben werde das Zeichen im gegebenen Sachzusammenhang daher von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden, wozu es keiner gedanklichen Zwischenschritte bedürfe. Die in Klasse 16 beanspruchten Waren könnten sich jeweils thematisch mit in oder für [X.] hergestellten bzw. den [X.] Normen entsprechenden Zweirädern befassen. Die in der [X.] angemeldeten Dienstleistungen würden mit „[X.]“ dahingehend beschrieben, dass sie sich auf in oder für [X.] hergestellte oder den [X.] Normen entsprechende Zweiräder beziehen würden bzw. auf Werke oder Veranstaltungen zu dieser Thematik gerichtet seien. Auch bei den messe- und ausstellungsbezogenen Dienstleistungen der [X.] könne es sich um solche handeln, die sich mit Informationen und Trends rund um entsprechende Zweiräder befassen. Dieses Verkehrsverständnis werde auch dadurch gefördert, dass es bereits spezifische Fachmessen der betreffenden Branchen gebe. Auch die werbe- und marketingbezogenen Dienstleistungen der [X.] könnten sich branchenbezogen auf Zweiräder aus oder für [X.] beziehen. Gleiches gelte für einen Großteil der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen, soweit sie einen themenbezogenen Inhalt haben können, für den Oberbegriff „Telekommunikation“ sowie für die Dienstleistung „Konstruktionsplanung“ der Klasse 42.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

7

Sie macht geltend, relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden dem Begriff „[X.]“ keinen oder nur einen unbestimmten Bedeutungsgehalt zusprechen. Zum einen handele es sich bei dem Wort „[X.]“ nicht um eine [X.] Bezeichnung. Bei zeichenmäßig verwendeten fremdsprachigen Angaben werde der Verkehr ohne analysierende Deutung eher an einen Herkunftshinweis denken. Zum anderen sei „[X.]“ in erster Linie die Währungsbezeichnung für die [X.], während sich die Bedeutung „aus [X.] stammend, [X.] betreffend, nach [X.] Normen geprüft“ nicht unmittelbar herleiten lasse. Der Gesamtbegriff „[X.]“ sei weder im [X.] verzeichnet noch im [X.] lexikalisch nachweisbar und erweise sich als nicht sinnstiftend. Die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung könne erst in mehreren gedanklichen Schritten nachvollzogen werden. Dem Zeichen sei weder eine unmittelbare Sachaussage zu entnehmen noch handele es sich um eine gebräuchliche Wortkombination. Einen Produktbezug gebe es allenfalls durch die isolierte Verwendung der [X.]n Vokabel „bike“ für „Fahrrad“. Aus der Kombination von „[X.]“ und „bike“ werde der angesprochene Verbraucher jedoch keine unmittelbare Verbindung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen. Schließlich ergebe sich ein Eintragungsanspruch nach § 8 Abs. 3 [X.], da sich das Zeichen infolge langjähriger Benutzung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen als Marke durchgesetzt habe. „[X.]“ stehe für die weltweit größte Messeveranstaltung, die seit 30 Jahren von der Beschwerdeführerin durchgeführt werde.

8

Mit Hinweis vom 4. September 2020 hat der [X.] seine vorläufige Einschätzung, wonach das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein dürfte, mitgeteilt und auf die für ein Verkehrsdurchsetzungsverfahren erforderliche Glaubhaftmachung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage diverser Unterlagen zur Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens vorgetragen. „Die [X.]bike“ sei eine Fahrradmesse, die seit 1991 als Fachmesse, seit 2017 auch als [X.] jährlich stattfinde. Es handele sich um die größte Fahrradmesse weltweit. [X.] habe die Besucherzahl 77.100 und die Zahl der Aussteller 1400 betragen. 2019 verzeichnete die Messe 1566 Aussteller aus 16 Ländern, 39.834 Fachbesucher, 21.240 Publikumsbesucher und eine Ausstellungsfläche von 100.000 Quadratmetern. Unter dem Zeichen „[X.]“ würden noch weitere Messen veranstaltet, wie die „[X.] Berlin“, die „[X.]BICO – Order & Preview Show“ oder die „ASEAN[X.] powered by [X.]bike“ in [X.], deren Name für die Beschwerdeführerin in [X.] und [X.] als Wort-/Bildmarke eingetragen worden sei.

9

Flankierend zur Messeveranstaltung würden unter der Bezeichnung „[X.]“ außerdem weitere Medienveranstaltungen durchgeführt. So werde seit 2005 jährlich der „[X.] AWARD“, der zu den international wichtigsten Auszeichnungen für Produktneuheiten und zukunftsweisende Innovationen in der Fahrrad- und Mobilitätsbranche zähle, verliehen. Im September 2010 sei der „[X.] TRAVEL-TALK“, ein Informationstool über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Fahrrad und Tourismus, eingerichtet worden. Ferner gebe es den „[X.] Start-Up Award“ für junge Unternehmer, das [X.] „[X.]S INSIGHTS“ sowie die „[X.]BOKE Media Days“ und „[X.] Urban Mobility Media Days“.Der Marktanteil der Messe „[X.]“ in [X.] liege weit über 60 %. Der Umsatz im Jahr 2019 habe mindestens … Millionen [X.] betra-gen.Zur Bekräftigung dieser Aussagen legt die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen (Anlagen [X.] bis [X.]) vor, darunter Presseberichte, Grafiken, [X.]auszüge, Messeberichte etc..

Mit Hinweis vom 13. August 2021 hat der [X.] die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen Angaben für eine Anfangsglaubhaftmachung nur in Bezug auf die Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien“ enthielten. Der [X.] hat daher eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angeregt und mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Verfahren nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin an das [X.] zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erklärt. Sie beansprucht nunmehr – im beschwerdegegenständlichen Umfang - noch folgende Dienstleistungen: „[X.]: „Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien“. Für die Verkehrsdurchsetzung in Bezug auf diese Dienstleistungen legt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung vor, darunter eine eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2021 des [X.], Mitglied der Geschäftsleitung der [X.] und Leiter der Abteilung für Marketing und Werbung ([X.]. 205d. A.), eine Aufstellung der Umsatzerlöse für die Jahre 2002 bis 2021 ([X.]. [X.]), eine Aufstellung der Werbekosten von 2002 bis 2021 ([X.]. 191 d. A.) sowie weitere Presseberichte, [X.], Statistikdaten zu [X.], Aussteller- und Besucherzahlen. Zur Aufstellung der Werbekosten werden außerdem jeweils eine eidesstattliche Versicherung vom 11.10.2021 der [X.] und des [X.] von der Agentur [X.]… vorgelegt.

Bei der „[X.]“ handele es sich um eine reine Fahrradmesse, die in erster Linie ausschließlich auf den Fachhandel ausgerichtet sei. Es sei die erste und bislang einzige reine Fahrradmesse in [X.], mit großer internationaler Beteiligung. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Messe „[X.]“ sei die M… seit 1994 Mitglied des Weltverbands [X.] – „Union des Foires
Internationales“, was die besondere Bedeutung der „[X.]“ unterstreiche. Diese Auszeichnung sei für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung erheblich, da sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignet sei, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken bzw. zu verstärken. Bei der Benennung des Zeichens „[X.]“ erkenne der angesprochene Verkehr, dass es sich hierbei um die inter nationale Fahrradmesse des Unternehmens [X.] handele, also um die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ (im Fahrradbereich), und dass diese aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin stammten.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 22. Juli 2019 und vom 8. November 2019 aufzuheben, soweit das angemeldete Wortzeichen für die Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Aus stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien“ zurückgewiesen worden ist.

Auf entsprechenden Umschreibungsantrag vom 21. Oktober 2021 ist der mitgeteilte [X.] des durch die Anmeldung begründeten Rechts gemäß §§ 31, 27 [X.] von der ursprünglichen Anmelderin auf die neue Anmelderin vom [X.] nach § 34 Abs. 1 [X.] in den Akten der Anmeldung vermerkt worden. Die [X.] hat das Verfahren übernommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Hinweise des [X.]s vom 28. September 2020 und vom 13. August 2021 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Auf die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens an das [X.] zurückzuverweisen (§§ 8 Abs. 3, 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).

I. Die Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung entbindet den [X.] nicht von der Pflicht, zunächst die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung auf die hier in Betracht kommenden Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zu überprüfen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zu überprüfen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 668). Der Eintragung des [X.] steht, wie bereits die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, in Bezug auf die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des [X.]es mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht ([X.], 411 Rn. 8 - #darferdas? [X.]). Die [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des [X.] aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] 2008/95/[X.] ([X.]) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und [X.] ([X.]) 2015/2436 ([X.]) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.].

2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] Rn. 12 - [X.]; a. a. [X.] Rn. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] Rn. 12 - DüsseldorfCongress).

Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ im hier noch relevanten Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne besonderen gedanklichen Aufwand lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen eignet.

a) Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der [X.] sind sowohl die Fachkreise als auch das allgemeine Publikum.

b) Die angemeldete Wortfolge „[X.]“ setzt sich aus den Elementen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinier ten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 - SAT.2; [X.], 229 – BioID; [X.], Beschluss vom 10.09.2020, [X.] - Lichtmiete).

„[X.]“ ist als Präfix eine im [X.] und [X.] sprachübliche und geläufige Abkürzung für „[X.], europäisch, [X.] betreffend, in [X.] befindlich“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/euro; [X.], Beschluss vom 23.01.2020, 25 W (pat) 543/18 – [X.]Array; Beschluss vom 14.12.2011, 29 W (pat) 3/11
– [X.]Shop; Beschluss vom 02.07.1997, 28 W (pat) 194/96 – [X.]glas). Darüber hinaus ist die substantivische Bezeichnung „Der [X.]“ die am 1. Januar 1999 eingeführte Währung der [X.]päischen Wirtschafts- und Währungsunion (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

Das Wort „bike“ gehört zum [X.]n Grundwortschatz und bedeutet „Fahrrad, kleines Motorrad“ (https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/bike). In dieser Bedeutung ist es bereits in die [X.] eingegangen und wird von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden (vgl. [X.]; https://www.dwds.de/wb/Bike).

Die Bezeichnung „[X.]“ reiht sich ohne weiteres in die zahlreichen immer wieder neu entstehenden Sachbegriffe mit dem Präfix „[X.]-“ ein. An diese Wortverbindungen sind die [X.] Verbraucher seit langem gewöhnt, wie die Begriffe „[X.]lotto“ (europaweit [X.]), [X.]sport (auf das Gebiet [X.]s bezogener Sport), [X.]bahn (europaweite Eisenbahn), [X.]lette (nach [X.]päischer Norm EN 13968-1 genormte Poolpalette), [X.]wood (europäisches/aus [X.] stammendes Holz) beispielhaft zeigen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19.02.2014, 28 W (pat) 573/12 – [X.]FLORIST). In diesen Begriffen ist „[X.]“ entweder ein Hinweis auf „europaweit“, „aus [X.] stammend“ oder „[X.] Normen entsprechend“. Auch für Fahrräder existieren eine Reihe [X.] Normen, die sicherheitstechnische Anforderungen für Erwachsenenräder, Kinderräder, Pedelecs, Fahrradanhänger, Gepäckträger usw. festlegen (vgl. [X.] 1 zum Hinweis vom 28 September 2020, [X.]. 46 bis 59 d. A.).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortkombination unmittelbar im Sinne von „in [X.] hergestelltes Fahrrad oder kleines Motorrad“ bzw. „Fahrräder, kleine Motorräder mit [X.] Bezug“ oder „Fahrräder, kleine Motorräder, die [X.] Normen entsprechen“ verstehen.

c) In Bezug auf die noch beanspruchten messe- und ausstellungsbezogenen Dienstleistungen weist „[X.]“ unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich um eine Fahrradmesse mit einem [X.] Bezug handelt. Dieser Bezug kann sich zum einen aus der Internationalität der Aussteller und Besucher, aber auch aus der Herstellung der Fahrräder in [X.] und der entsprechenden Normenkonformität ergeben.

Das angemeldete Zeichen eignet sich somit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

[X.]. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich das angemeldete Zeichen für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt hat und damit die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und ggf. Nr. 2 [X.]§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und ggf. Nr. 2 [X.] gemäß § 8 Abs. 3 [X.] überwunden sind.

1. Gemäß § 8 Abs. 3 [X.] ist ein Zeichen trotz Vorliegens von Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] nicht von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich vor dem Zeitpunkt der Anmeldung ([X.] 2016, 1167 Rn. 22 – [X.]; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-[X.]au; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) infolge seiner Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrs kreisen durchgesetzt hat.

Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen in Folge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware und/oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von den Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 1999, 723[X.] GRUR 1999, 723 Rn. 54 – [X.]; [X.] [X.], 776 Rn. 40 f. – [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 54 – [X.]; [X.] [X.], 776 Rn. 40 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2021, 1526 Rn. 21 – [X.]; [X.] 2016, 1167Rn. 31 – [X.]). Ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, beurteilt sich nach der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise; dabei handelt es sich um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde ([X.] [X.], 776 Rn. 39 - [X.] u.a. [Farbmarke [X.]]; [X.] – [X.]). Zu berücksichtigen sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden ([X.] a. a. [X.] Rn. 51 – [X.]; [X.] a. a. [X.] [X.] a. a. [X.] Rn. 41 – [X.]/[X.] [X.] a. a. [X.] Rn. 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] Rn. 31 – [X.]; [X.], [X.], 138[X.], [X.], 138, Rn. 38[X.], [X.], 138, Rn. 38 – [X.] eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen ([X.], [X.], 776[X.], [X.], 776 [X.] a. a. [X.] Rn. 42 - [X.] u.a. [Farbmarke [X.]]; [X.] a. [X.], [X.], 776 [X.] a. a. [X.] Rn. 42 - [X.] u.a. [Farbmarke [X.]]; [X.] – [X.]).

Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen, die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. [X.], [X.], 483[X.], [X.], 483, Rn. 32 – test).

[X.], [X.], 483, Rn. 32 – test).

Es ist Sache des Anmelders, die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung zunächst schlüssig darzulegen und sodann zu belegen. Vortrag und Nachweise müssen sich dabei auf konkrete Waren und Dienstleistungen beziehen. Insoweit erforderlich ist ein Sachvortrag des Anmelders, aus dem sich ergibt, von wem in welcher Form, in welchem Umfang, Zeitraum und Gebiet das Zeichen „als Marke“ benutzt worden ist. Geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Werbematerialien sowie Angaben über bisher erzielte Umsätze und [X.] ([X.] in [X.]/ [X.]/Thiering a. a. [X.], § 8 Rn. 809).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist von der ausreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung hinsichtlich der – nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 noch – beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auszugehen.

a) Die Verkehrsdurchsetzung kann auch von der [X.] geltend gemacht werden, da die Benutzungshandlungen der (ursprünglichen) Anmelderin der [X.] zugerechnet werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 763; [X.], [X.], 232, 238 – Gelbe Seiten).

b) Auch, wenn die vorgelegten Nachweise zur abschließenden Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichen, so hat die Beschwerdeführerin doch darge legt und durch geeignete Unterlagen belegt, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht – und auch einiges dafür spricht –, dass sich das Zeichen für die genannten Dienstleistungen durchgesetzt hat.

Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die angemeldete Bezeichnung seit 1991 für eine jährlich stattfindende Fahrradmesse markenmäßig benutzt hat. Ferner hat sie Umsatzzahlen und [X.], aufgeteilt auf die Jahre 2002 bis 2021, vorgetragen und belegt. Die genannten Umsatzzahlen, die Werbeausgaben, der Umfang der Presseberichterstattung sowie die Werbepräsenz des Zeichens lassen auf eine Bekanntheit schließen, die eine Verkehrsdurchsetzung möglich erscheinen lässt.

Zur abschließenden Feststellung der Verkehrsdurchsetzung erachtet der [X.] allerdings die Einholung eines demoskopischen Gutachtens für erforderlich.

 [X.]I. Da eine Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens erst aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht wurde, ist es sachgerecht, das Verfahren gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das [X.] zurückzuverweisen.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.]§ 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.] liegen vor. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des § 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.] liegen vor. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder in der Sache selbst entscheidet ([X.] 1998, 397, 395 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 70 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Auflage, Rn. 16). Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Beteiligten an einer abschließenden Erledigung des Verfahrens einerseits und an einer erneuten Befassung des [X.] andererseits ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der noch erforderlich ist, um in dem noch nicht entscheidungsreifen Verfahren die Entscheidungsreife herbeizuführen ([X.]E 46, 89, 91 – Collection; [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.] § 70 Rn. 16). Da der [X.] als Beschwerdeinstanz im Wesentlichen für die Überprüfung angefochtener Entscheidungen zuständig ist, ist es grundsätzlich nicht seine vorrangige Aufgabe, die erstmalige Prüfungspflicht des Amtes im Rahmen der Prüfung einer Markenanmeldung an dessen Stelle zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur abschließenden Entscheidungsfindung die aufwändige Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens durch Einholung eines demoskopischen Gutachtens erforderlich ist, sowie des weiteren Gesichtspunktes, dass eine sofortige Entscheidung des Gerichts zum Verlust einer Instanz führen würde, liegt es auch im Interesse der Anmelderin, das [X.] mit der Tatsachenermittlung zu befassen.

Das Absehen von einer Sachentscheidung beruht auch auf der Berücksichtigung der Interessen all jener, die in ihrem Verfahren jeweils auf eine Beschwerdeentscheidung des [X.]s warten. Eine Sachentscheidung in Fällen der vorliegenden Art, die weitere umfangreiche Feststellungen aufgrund erst einzuholender Gutachten erfordert, ist derart zeitraubend, dass sie zu einer Erhöhung der Verfahrensdauer der noch zur Entscheidung stehenden weiteren Beschwerdeverfahren führen würde. Bei dem hohen Bestand solcher Verfahren ist daher eine [X.]sentscheidung in dieser Sache nicht vertretbar (vgl. auch [X.]E 46, 89, 91 – Collection).

IV. Die Beschlüsse des [X.]es vom 22. Juli 2019 und vom 8. November 2019 waren daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens hinsichtlich der Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbe zwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im [X.] und sonstigen elektronischen Medien“ an das [X.] zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.]§ 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).

Was die Durchführung der Verkehrsbefragung anbelangt, weist der [X.] darauf hin, dass, auch wenn sich die Messe in erster Linie an das Fachpublikum wendet, der Kreis der Endabnehmer nicht auf das Fachpublikum beschränkt ist. Beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 8 Abs. 3 [X.] sind alle [X.], in denen die Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann, wobei der Kreis der Abnehmer nach objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu bestimmen ist (vgl. [X.] ins /[X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 746). Im Rahmen der sogenannten Publikumstage wird die Messe in der Regel an Samstagen und Sonntagen auch dem allgemeinen Publikum zugänglich gemacht. Die Inanspruchnahme der angemeldeten Dienstleistungen kann daher von fast allen Verbrauchern in Betracht gezogen werden, so dass für die Ermittlung des Zuordnungsgrades im Rahmen einer demoskopischen Befragung die Gesamtbevölkerung maßgeblich ist. Beteiligte Verkehrskreise sind somit das Fachpublikum und das allgemeine Publikum, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits eine Fahrradmesse besucht haben bzw. selbst Fahrrad fahren oder nicht.

Meta

29 W (pat) 17/20

30.03.2022

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 29 W (pat) 17/20 (REWIS RS 2022, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 439

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I ZB 13/20

25 W (pat) 543/18

29 W (pat) 3/11

28 W (pat) 573/12

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